KANTIG
Well-Known Member
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Ich kann nur verkürzt antworten:-bei derartigen KörperverletzungEN: Plural!
-bei einer Mutter gilt eine Mittäterschaft!
auch aus Ihrem Link; beim Klerus?
Die Haftung der Mutter beruht auf "einem natürlichen" Fürsorge/Gewaltverhältnis. Bei der (strafrechtlichen) Haftung für Dritte ist Willentlichkeit maßgebend, einen Verbrecher anzustellen.
Staatsanwaltschaften schreiten von sich aus nur dann ein, wenn (nach dem unbestimmten Gesetzesbegriff) ein sog. öffentliches Interesse vorliegt.
Aktuell: Dem Ibizavideo wurde öffentliches Interesse vor dem Schutz der Privatsquäre zugestanden.