Neben der Kurzfassung aus der Zeitungen etwas ausführlicher
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte mehrfach die Bedeutung, welche die durch Art10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung für eine demokratische Gesellschaft hat (vgl. EGMR 7.12.1976, Handyside, EuGRZ 1977 38 ff., sowie die im folgenden zitierten Entscheidungen), und maß den daraus abgeleiteten Grundsätzen für den Bereich der Presse ganz besondere Wichtigkeit zu (s. EGMR 26.4.1979, Sunday Times, EuGRZ 1979 386 ff., 8.7.1986, Lingens, EuGRZ 1986 424 ff., 23.5.1991, Oberschlick, EuGRZ 1991 216 ff. = ÖJZ 1991 641 ff., 26.11.1991, Observer und Guardian, ÖJZ 1992 378 ff.). In den erwähnten Entscheidungen wurde darauf abgestellt, daß sich der besondere Schutz der Presse auf die ihr obliegende Aufgabe bezieht,
Nachrichten und Ideen über politische Fragen sowie über andere Fragen von öffentlichem Interesse zu verbreiten (s. VfGH 11.3.1994 G73/93-21 ua. Zl.).
Dazu kommt noch, daß dies in der BRD /!! Gerichtsstand für Strache nach dem berühmten Fall Wallraff
https://www.telemedicus.info/urteil...eit/181-BVerfG-Az-1-BvR-27281-Wallraff-I.html
ausjudiziert ist