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Die Würde des Menschen...

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Die persönliche Würde :banane:ist für den Neider eine Bürde. :mad:

Deshalb versuchen Neidhammel ihre Last
mit einer Güllesprühaktion loszuwerden. o_O

Würdenträger habe auch eine schwere Bürde
und müssen ihr Feld beackern, dank
der Gülle werden die Erträge gut. :)

So verändern Würden und Güter
die Herzen und Gemüter. :rolleyes:
 
…soll ja laut Art 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unantastbar sein.

Zitat: aus dem Grundgesetz:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Aber, ist sie das tatsächlich?

Und was macht die Würde des Menschen aus?

Gibt es in Österreich ebenfalls ein solch wunderbares Grundgesetz?
Melde ich der Scharm:blume1:
 
ich - weiß es nicht - nehme es aber an.
Mein Arzt hat mich auch auf das Problem aufmerksam gemacht, den "schweren" Unfall zu überdenken und für die Patientenverfügung zu definieren.

Meine vorherige Antwort auf diesen Kommentar, indem ich davon ausging, dass man das Problem dadurch lösen könnte/würde, indem man den "schweren" Unfall, also den Notfall in der Patientenverfügung bedenkt und genau definiert, was man in einem solchen Fall wünscht, möchte ich hierdurch richtigstellen. Denn inzwischen weis ich, dass jeder schriftlich oder mündlich geäußerte Wille eines vollkommen zurechnungsfähigen Menschen, bei einem Notfall, keinen Wert mehr hat und nicht berücksichtigt wird, weil die Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind, alles zu tun, um das Leben des Menschen/Patienten zu retten und zu erhalten, auch wenn sie wissen, dass er es gar nicht möchte. Und wenn die Geräte einmal angeschlossen und die Lebenserhaltenden, - bzw. Verlängernden Maßnahmen eingeleitet wurden, dürfen sie sie auch nicht mehr abschalten, bzw. beenden, weil es sich dann um aktive Sterbehilfe handeln würde, die hierzulande und in vielen und/oder den meisten anderen Ländern, verboten ist.

Demzufolge ist der Wille des Patienten bei/in einem Notfall, ganz außer Kraft gesetzt und wird nicht berücksichtigt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Demzufolge ist der Wille des Patienten bei/in einem Notfall, ganz außer Kraft gesetzt und wird nicht berücksichtigt.
Interessant wäre dabei zu wissen, wer sich durchgesetzt hat: die Kirchen oder die Gesundheitsindustrie oder beide. Ich vertraue weder den Einen noch den Anderen. Ich möchte über mein Leben selbst bestimmen dürfen, auch über seine Beendigung. So verstehe ich Art. 1 des Grundgesetzes.
 
Demzufolge ist der Wille des Patienten bei/in einem Notfall, ganz außer Kraft gesetzt und wird nicht berücksichtigt.
Ich meine: Mit dem Zeitpunkt der Kenntisnahme der Verfügung tritt sie in Kraft.
Ob ich verfüge: Bei einem Unfall dieser oder jener Art will ich sofort keine Hilfe, ist inhaltlich gleich, wie wenn ich sage: Nach 10 Tagen will ich keine Hilfe mehr.
 
Ich denke sie meint speziell die Notfallsituation.
Ein Mann läuft durch die Stadt( hat Patientenverfügung), hat einen Herzinfarkt, wird bewusstlos, stirbt während der Notarzt gerade bei ihm ist.
Möchte nicht wieder belebt werden, aber der Notarzt tut es doch, weil er nichts von der Patientenverfügung weiß.
Und selbst wenn er es wüsste, weil eine Begleitperson es ihm sagt, wird er wieder beleben, weil er nicht abgesichert ist.
Und dann- auch wenn er die Patientenverfügung in der Hand hat, kann ihm niemand etwas anhaben, wenn er trotzdem handelt. Das ist dann auch eine Frage seines persönlichen Gewissens und seiner Einschätzung(was den Erfolg seiner Behandlung angeht). Man kann niemanden zwingen, jemanden sterben zu lassen.
Außerdem kann er jederzeit sagen, der Patient hätte ihm ( vor Bewusstlosigkeit)signalisiert, dass er leben möchte.
Im Krankenhaus jedoch, wenn klar ist, dass jemand schwerst krank ist, handelt man mehr nach Patientenwillen- um unötiges Leiden zu verhindern.
 
Wenn nach ärztliche Beratung der Unfall (mit entsprechender Beschreibung des Inhaltes) in der Patientenverfügung steht, gilt die PV.
Ich nehme auch an, daß in solchen Fällen nicht ein Arzt allein und ohne qualifizierte Angehörige entscheidet.
 
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