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mein Name ist Bond, Euro Bond

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AW: mein Name ist Bond, Euro Bond

China und Japan haben sich auf eine gemeinsame 'Finanzunion' geeinigt

der bilaterale Handel soll nicht mehr in DOLLAR sondern in YEN oder RENMINBI erfolgen

die beiden Länder werden verstärkt ineinander investieren
und weniger Geld für DOLLAR-Stützungskäufe haben

die benötigte und bevorratete (China 3200 Milliarden) DOLLAR-Geldmenge wird sinken

der DOLLAR dürfte daher an Wert verlieren und stärker zu schwanken beginnen

http://www.heise.de/tp/blogs/8/151121
 
AW: mein Name ist Bond, Euro Bond

der Verbleib Griechenlands in der Euro-Zone könnte aus griechischer Sicht an Bedingungen geknüpft sein

der Regierungssprecher Pantelis Kapsis hat sich entsprechend geäußert
 
AW: mein Name ist Bond, Euro Bond

die Finanzminister der EU-Staaten wollen den geplanten permanenten Rettungsschirm (ESM) bis Juli fertigbasteln
 
AW: mein Name ist Bond, Euro Bond

die Finanzminister der EU-Staaten wollen den geplanten permanenten Rettungsschirm (ESM) bis Juli fertigbasteln

Wozu einen Rettungsschirm? Geht doch eh jedem gut. Auf einmal den Reperaturwerkstaetten, denn nun kommen auch die hoechstgesch..en drauf, dass nicht alles im Ueberfluss da ist.
 
AW: mein Name ist Bond, Euro Bond

Deutschland verlöre 190 Milliarden EURO, wenn es dem ESM beitreten und dann keine Lust mehr hätte
(der Vertrag regelt nicht den Austritt eines Mitgliedes)

wenn sich Spanien, Griechenland, Italien und Portugal zusammentun,
ist der ESM beschlußunfähig

die ESM-Bürokratie genießt IMMUNITÄT




die Veränderung des Grundkapitals (700 Milliarden) oder die Einforderung von Geldzahlungen erfordern zwar einen einstimmigen Beschluß,
diese Einstimmigkeit wird aber durch Enthaltungen nicht gestört
wenn 12 von 17 Ländern anwesend sind und 11 sich enthalten, dann beschließt ein Land einstimmig über alle Länder

es gibt einen neuen Entwurf

der ESM bleibt verfassungsfeindlich

ARTIKEL 9

Kapitalabrufe

1.
Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den
ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.


ARTIKEL 25

Deckung von Verlusten

2.
Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3
erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter
Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der
Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende
ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der
Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.

ARTIKEL 32

Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen

3.
Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
Immunität.

4.
Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.

5.
Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des
ESM befinden, sind unverletzlich.

6.
Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.

7.
Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen
des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung,
die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.

8.
Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist,
sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von
Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

9.
Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines
ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der
Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt,
befreit.

ARTIKEL 34

Berufliche Schweigepflicht

Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle
anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben
keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

der Vertragstext auf deutsch
http://eurodemostuttgart.files.wordpress.com/2012/01/120123-esm-vertragstext.pdf
 
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