Es geht darum, ob die Weise geeignet ist. Dass sie folglich die öffentliche Ordnung außer Kraft setzt ist für den Tatbestand nicht relevant. Wenn die Methode geeignet ist die öffentliche Ordnung außer Kraft zu setzen ist die öffentliche Ordnung schon gefährdet. Auch bei sonstiger Gefährdung muss nicht letztendlich "passiert" sein. Die Aussetzung der Gefahr ist schon der Tatbestand.
Hier die Aussagen für die Susanne Winter zu drei Monate bedingter Haftstrafe und 24000 Euro Strafe verurteilt worden ist.
Wo ruft sie konkret zu Handlungen auf die die öffentliche Ordnung gefährden könnten ? Natürlich, Aussagen wie "Einwanderungstsunami" sind übertrieben. Obwohl, wenn man sich einige Stadtteile in europäischen Städten ansieht, vielleicht gar nicht so abwegig. Und was die Aussage Mohammeds Epilepsie betrifft, das ist sie nicht alleine. Auch andere glauben weiterhin ungestraft an eine psychische Erkrankung Mohammeds, siehe:
.
"In den letzten Jahren ist ein regelrechter muslimischer Einwanderungstsunami über Graz hereingebrochen. Überall werden gegen den Willen der Bevölkerung Moscheen errichtet. Wir, liebe Freunde, als FPÖ, sind die einzigen österreichweit, die diese zunehmende Islamisierung stoppen wollen. Und ich bin der Meinung, der Islam gehört dorthin zurückgeworfen, wo er hergekommen ist, nämlich jenseits des Mittelmeers. Aber ich persönlich frage mich: Ist denn alles das, was heutzutage eine Religion genannt wird, auch wirklich eine Religion? Schauen wir uns doch nur den Propheten Mohammed an: Er ist wohl eher als Feldherr zu bezeichnen. 66 Kriege, 27 hat er selbst davon angeführt. Den Koran hat er im Rahmen von epileptischen Anfällen geschrieben. Und - etwas, das mich als Frau besonders empört, und das ich immer wieder aufzeige und sage: Er als 50-jähriger hat eine Sechsjährige, ein sechsjähriges Mädchens geheiratet. Im heutigen System ist dieser Mohammed ein Kinderschänder."
Quelle: Wikipedia
Wenn ein Richtiger eine Weise für geeignet hält und man anderer Meinung ist, kann man dies in der Berufung anführen.
Ich kenne weder den exakten Wortlaut der inkriminierten Äußerungen noch die Urteilsbegründung. Insofern kann ich deine Anschuldigung weder bestätigen noch widerlegen. Durch wie viele Instanzen ging der Prozess und wie weit, glaubst du, hat sich die österreichische Justiz gegen die Frau Winter verschworen ?
Nein, die Justiz hat sich selbstverständlich nicht gegen sie verschworen. Richter sind aber fast gezwungen solche Urteile zu fällen, um im der derzeit herrschenden Gesinnung von Politik, Medien, "Kunst" und "Kultur" selbst keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Mit Schwierigkeiten meine ich z.B im Arbeitsumfeld oder Medien als "rechts" hingestellt zu werden.
Bei deinem fiktiven Beispiel kommt es darauf an, mit welcher Absicht du die Äußerung getätigt hast und ob die entstehende Reaktion für dich absehbar hätte sein müssen.
Wenn du weder die Absicht hattest, dass sich ein Mob bildet und für dich auch nicht absehbar gewesen sein konnte dass sich ein Mob bildet, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Hingegen ist er auch dann erfüllt, wenn sich der Mob nicht bildet, du das aber beabsichtigt hattest oder damit rechnen hättest müssen, dass sich einer bildet.
Ja sehr gute Beispiele, ich werde dann nicht für die Äußerung an sich, sonder wegen meiner mutmaßlichen Absicht oder Gesinnung dahinter bestraft. Freie Fahrt für Gesinnungsjustiz, jeder Richter kann nach Gutdünken in Aussagen gefährliche Gesinnung oder Absichten hinein interpretieren und man kann nicht einmal das Gegenteil beweisen, weil Gedanken nicht lesbar sind.
"Ab jetzt" bei der Verhandlung ist nach dem Tatzeitpunkt - hilft also nicht. Aber auch wenn sie behauptet hätte, dort als Künstlerin aufgetreten zu sein - es wäre eine offensichtilche Schutzbehauptung gewesen und somit auch nicht hilfreich. Siehe beim Fall Lump-Hump-Dump, wo es um Beleidigung des Bundespräsidenten ging.
Ich bin ab jetzt Künstler und behaupte das einige österreichische /deutsche Bundespräsidenten Lumpen sind !
Kann man vor Gericht eine tatsächliche Schwammigkeit aufzeigen, wird das wohl Berücksichtigung finden und dieser Umstand für den Angeklagten ausgelegt werden.
Ja, aber nicht bei Angeklagten die nicht der derzeitige vorherrschende Gesinnung von Politik, Medien, "Kunst" und "Kultur" entsprechen.