Belair57
Well-Known Member
- Registriert
- 16. November 2007
- Beiträge
- 7.452
Der § 283 StGB Verhetzung ist nicht problematisch, sondern für jeden Österreicher mit durchschnittlich mitteleuropäischer Intelligenz gut lesbar und verständlich.
§ 283 StGB Verhetzung
(1) Wer öffentlich auf eine Weise ( welche Weise ? Nicht definiert ), die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt ( Was ist hetzen ? Nicht definiert ) oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft ( was ist eine verletzende Weise, kann man jemanden auch nicht-verletzend beschimpfen ? Nicht definiert ) und dadurch verächtlich zu machen sucht.
Einer der schlimmsten Gummiparagraphen !!! Erfüllt nur einen Zweck, er gibt die Möglichkeit jemanden mit unerwünschter Meinung gerichtlich zu belangen !!!