Gehen wir es wieder an
. Ob eine Weise wirklich geeignet ist die öffentliche Ordnung zu gefährden, kann man erst beurteilen nach dem die öffentliche Ordnung gefährdet wurde. Vorher kann z.B. ein Richter nur subjektiv ( Willkürlich ? ) entscheiden ob eine Weise geeignet ist die öffentliche Ordnung zu gefährden. Susanne Winter wurde, obwohl die öffentliche Ordnung in keiner Weise gefährdet war, trotzdem wegen "Verhetzung" und
"Herabwürdigung religiöser Lehren
" verurteilt. Als reine Willkür/Gesinnungsjustiz. Siehe auch Elisabeth Sabaditsch-Wolff
http://www.wienerzeitung.at/nachric...dstrafe-fuer-Islam-Schmaehung-bestaetigt.html
Es geht darum, ob die Weise geeignet ist. Dass sie folglich die öffentliche Ordnung außer Kraft setzt ist für den Tatbestand nicht relevant. Wenn die Methode geeignet ist die öffentliche Ordnung außer Kraft zu setzen ist die öffentliche Ordnung schon gefährdet. Auch bei sonstiger Gefährdung muss nicht letztendlich "passiert" sein. Die Aussetzung der Gefahr ist schon der Tatbestand.
Wenn ein Richtiger eine Weise für geeignet hält und man anderer Meinung ist, kann man dies in der Berufung anführen.
Ich kenne weder den exakten Wortlaut der inkriminierten Äußerungen noch die Urteilsbegründung. Insofern kann ich deine Anschuldigung weder bestätigen noch widerlegen. Durch wie viele Instanzen ging der Prozess und wie weit, glaubst du, hat sich die österreichische Justiz gegen die Frau Winter verschworen ?
Genau das sehe ich ein großes Problem, wenn Wikipedia und ähnliche Quellen für Bürger Tatbestände definieren.
Ein fiktives Beispiel:
Ich verkünde öffentlich, vor einer Gruppe extremer Feministinnen, daß 95% der Gewalttaten von Männer begangen werden. Diese Feministen attackieren nun auf der Straße alle anwesenden Männer mit Nudelholzern. Die öffentliche Ordnung ist nicht mehr gegeben.
Habe ich nun mit meiner Aussage den Tatbestand der Verhetzung erfüllt ?
In der Tat zitiert Wikipedia hier den Paragraphen, der für mich zumindest ausreichend verständlich und eindeutig ist.
Bei deinem fitkiven Beispiel kommt es darauf an, mit welcher Absicht du die Äußerung getätigt hast und ob die entstehende Reaktion für dich absehbar hätte sein müssen.
Wenn du weder die Absicht hattest, dass sich ein Mob bildet und für dich auch nicht absehbar gewesen sein konnte dass sich ein Mob bildet, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Hingegen ist er auch dann erfüllt, wenn sich der Mob nicht bildet, du das aber beabsichtigt hattest oder damit rechnen hättest müssen, dass sich einer bildet.
Aha, Susanne Winter hatte nur die falsche Berufsbezeichnung bei der Verhandlung angegeben ?!?! So ab jetzt bin ich Künstler !
"Ab jetzt" bei der Verhandlung ist nach dem Tatzeitpunkt - hilft also nicht. Aber auch wenn sie behauptet hätte, dort als Künstlerin aufgetreten zu sein - es wäre eine offensichtilche Schutzbehauptung gewesen und somit auch nicht hilfreich. Siehe beim Fall Lump-Hump-Dump, wo es um Beleidigung des Bundespräsidenten ging.
Ja leider, bei zu vielen.
Kann man vor Gericht eine tatsächliche Schwammigkeit aufzeigen, wird das wohl Berücksichtigung finden und dieser Umstand für den Angeklagten ausgelegt werden. Ist die Schwammigkeit aber nur konstruiert, dann nicht. Als Maßstab gilt der "gerade noch mündige" Bürger. Wenn es ihm möglich ist den Paragraphen zu verstehen - und sei es auch mit zumutbarer Unterstützung, dann gilt er auch so.