AW: Das Wesen des Menschen
EU - GRUNDRECHTSCHARTA
I. WÜRDE DES MENSCHEN
Art. 1. Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Art. 2. Recht auf Leben
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Art. 3. Recht auf Unversehrtheit
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- die freiwillige Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzliche festgelegten Modalitäten,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen
Art. 4. Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 5. Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
siehe auch
http://www.castelligasse.at/Politik/Menschenrechte/menschenrechte.htm
lg