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Österreich hüte sich davor,

Wissen ist Macht, und nicht wissen macht, wie in deinem Fall, auch nichts !
Ich habe bisher sehr gut leben können, ohne besondere Kenntnis des österreichischen Grundgesetzes und ich habe nicht vor, etwas daran zu ändern.
In Österreich ist es eine Sozialleistung ! Und einige Sozialleistungen, hier in Österreich, sind an Bedingungen gebunden !
Und welche Bedingungen sind mit der Zahlung der Familienbeihilfe in Österreich verknüpft?

Vielleicht kann ein anderer Österreicher hier helfen, bevor du mir irgendwelche Märchen erzählst.
 
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Und welche Bedingungen sind mit der Zahlung der Familienbeihilfe in Österreich verknüpft?
Momentan ist das strittig:

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der CH aufhält. Treffen jedoch Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung. Demnach hat jener Staat vorrangig die Familienleistungen zu gewähren, in dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt hat.

https://www.bmfj.gv.at/familie/fina...rger-aus-dem-eu-ewr-raum-und-der-schweiz.html
 
Ich habe bisher sehr gut leben können, ohne besondere Kenntnis des österreichischen Grundgesetzes und ich habe nicht vor, etwas daran zu ändern.

Das verstehe ich, dass du ohne besondere Kenntnis des österreichischen Grundgesetzes gut leben kannst, gut mitreden kannst du aber nicht.

Und welche Bedingungen sind mit der Zahlung der Familienbeihilfe in Österreich verknüpft?

Derzeit diese: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080711.html#Voraussetzungen

Vielleicht kann ein anderer Österreicher hier helfen, bevor du mir irgendwelche Märchen erzählst.

Ich verstehe dein Misstrauen, bei den vielen Märchen die man hier im DF aufgetischt bekommt.
 
Das verstehe ich, dass du ohne besondere Kenntnis des österreichischen Grundgesetzes gut leben kannst, gut mitreden kannst du aber nicht.
Ich versuche es gerade.

Gut, dann nehmen wir wieder deinen Beitrag her und versuchen mal gemeinsam zurande zu kommen:
Ja, und wenn man diese Eltern nicht mit Argumenten überzeugen kann, ihr Verhalten zu ändern, muss man sie durch den Entzug von Sozialleistungen "überzeugen".
Dann nehmen wir das her:
Darin heißt es:
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
  • deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
  • deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Ich verstehe dein Misstrauen, bei den vielen Märchen die man hier im DF aufgetischt bekommt.
Habe ich recht misstrauisch zu sein oder nicht?
Wo steht es, dass man diese Leistung - gleichgültig, ob Sozialleistung oder nicht - willkürlich kürzen kann, sobald sie dir oder deinen Gesinnungsgenossen nicht passen? Denn die Bedingungen, die du in deinem Beitrag für die Auszahlung der Familienbeihilfe anführst, sind nichts anderes als willkürlich.
 
Ich versuche es gerade.

Gut, dann nehmen wir wieder deinen Beitrag her und versuchen mal gemeinsam zurande zu kommen:

Dann nehmen wir das her:

Darin heißt es:
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
  • deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
  • deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Habe ich recht misstrauisch zu sein oder nicht?
Wo steht es, dass man diese Leistung - gleichgültig, ob Sozialleistung oder nicht - willkürlich kürzen kann, sobald sie dir oder deinen Gesinnungsgenossen nicht passen? Denn die Bedingungen, die du in deinem Beitrag für die Auszahlung der Familienbeihilfe anführst, sind nichts anderes als willkürlich.

Nein, die Bendingen die ich mir vorstelle sind klar definiert, und können mit entsprechender Gesetzesänderung den bestehenden Bedingung beigefügt werden.

Auszahlung der Familienbeihilfe nur bei entsprechender Teilnahme der Kinder am Untericht der Schulen und den dazugehörenden Schulaktivitäten.

Ein Beispiel für Kürzungen der Sozialleistung ist beim Arbeitslosengeld, das nicht erscheinen am Arbeitsamt oder nicht aktive Mitabeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitstelle.
 
Momentan ist das strittig:

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der CH aufhält. Treffen jedoch Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung. Demnach hat jener Staat vorrangig die Familienleistungen zu gewähren, in dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt hat.

https://www.bmfj.gv.at/familie/fina...rger-aus-dem-eu-ewr-raum-und-der-schweiz.html
Dann gibt es keinen Unterschied zum Kindergeld in Deutschland. Demnach kann also ein Belair57 nicht verlangen, dass man den Eltern das Kindergeld kürzt, nur weil ihm ihre Nase nicht gefällt, obwohl er es in seinem Beitrag #464 anders ausgedrückt hat.
 
Dann gibt es keinen Unterschied zum Kindergeld in Deutschland. Demnach kann also ein Belair57 nicht verlangen, dass man den Eltern das Kindergeld kürzt, nur weil ihm ihre Nase nicht gefällt, obwohl er es in seinem Beitrag #464 anders ausgedrückt hat.
Es geht um die Durchsetzung von Integrations"maßnahmen" beginnend beim Kindergarten, Deutschunterricht ... Hinsichtlich der Schulpflicht gibt es jetzt schon strafen: Problem Uneinbringlichkeit bzw. kontrapoduktive Haft. Der Zugriff auf die Familienbeihilfe wäre da einfacher und effektiver.
 
Nein, die Bendingen die ich mir vorstelle sind klar definiert, und können mit entsprechender Gesetzesänderung den bestehenden Bedingung beigefügt werden.

Auszahlung der Familienbeihilfe nur bei entsprechender Teilnahme der Kinder am Untericht der Schulen und den dazugehörenden Schulaktivitäten.
In Österreich gibt es die Schulpflicht wie in Deutschland auch. Im entsprechenden Gesetz sind die Pflichten und Rechte der Eltern und der Kinder detailliert enthalten. Dieses Gesetz kann entsprechend verschärft werden, wenn es Defizite geben sollte, aber das Gesetz zur Familienbeihilfe heranzuziehen, um das Schulgesetz durchzusetzen, ist Willkür. Eine solche Maßnahme könnte höchstens die FPÖ versuchen durchzusetzen, weil sie im Besitz des Copyright in Sachen Willkür ist. Als nächstes werdet ihr wohl die Familienbeihilfe davon abhängig machen, ob das Kind die Nationalhymne korrekt singen kann oder gar das Vaterunser auswendig beherrscht.:)
Ein Beispiel für Kürzungen der Sozialleistung ist beim Arbeitslosengeld, das nicht erscheinen am Arbeitsamt oder nicht aktive Mitabeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitstelle.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an Bedingungen geknüpft, die erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen zur Familienbeihilfe waren in dem von dir verlinkten Text eindeutig.
 
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