AW: Wer sind Die?
Und wie sieht das mit HEIMLICH aufgezeichnetem Material aus? Man nimmt ein Gespräch auf ohne dass der Gesprächspartner es weiss, kann aber dadurch eindeutige Beweise liefern!
Hab schon gefunden:
§ 203 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) ...
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Es gilt eben nicht gleiches Recht für alle; wenn Du persönlich, also ohne jeder juristischen Person, privat, als außer stehend dem öffentlichem Interesse Daten aufzeichnest, ist es im Gegenteil eines staatlichen Organes, keine „präventive Handlung“ im Sinne der Vorbeugung bzw. Verhinderung, oder der erst später zu Beweis zu stellenden Handlung; sondern Du fällst in die von Dir aufgezähltem Paragraphen; quasi: wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe (als Privater genießt Du nicht den Rechtsschutz bei gleicher Handlung gegenüber der öffentlichen Hand).
Öffentliche Organe „heben“ sich aus dem bürgerlichen, bzw. strafr. Rahmen, indem ein Einstieg in einer Wohnung, oder Haus, eben keinen Einbruch bedeutet (sondern poliz. Visite in Abwesenheit), Entnahme von privaten Gegenständen keinen Diebstahl (sondern Sicherstellen etwaiig in Frage kommender Beweismittel) und eben Abhören und Aufzeichnen von Telephonaten oder Gesprächen nicht in den 203§ Stgb, sondern in das Polizeirecht (u. a, präventives Polizeirecht), auch nach Weisung, oder „außerrechtlicher“ Weisung, der akuten Gefahr betreffend, der Gerichte fallen.
Wie Du richtig hervorhebst:
.......... Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. ........
Es liegt eben immer im Ermessen des Gerichtes; es so, oder so auszulegen;
Was vergessen wird, Gerichte handeln immer auch politisch und stellen sich ungern gegen eine vorherrschende öffentliche Meinung, oder der Bildung einer solchen. Man kann bei vielen öffentlich gewordenen, oder werdenden Gerichtsfällen beobachten, dass Betroffene selbst, letztendlich nicht unbedingt den Vorteil davon tragen.
Gruß
K. M.