In Österreich wurde im Dezember 2017 die Bestimmung, die gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zum Rechtsinstitut der Ehe verwehrte, durch den VfGH kassiert, was ein paar Fragen aufwerfen sollte.
Sollte der VfGH die Möglichkeit haben, politische Erkenntnisse zu judizieren, auch wenn Art. 12 EMRK(in Ö im Verfassungsrang)
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
https://www.jusline.at/gesetz/emrk/paragraf/artikel12
dem entgegensteht? Hier steht Männer und Frauen, nicht Menschen, um dem vorhersehbaren dümmlichen Einwand bereits vorweg entgegen zu wirken...
Findet hier eine dem Differenzierungsgebot widersprechende Gleichbehandlung von Ungleichem statt, wodurch wir wieder einen Widerspruch zu Art. 7 unserer Bundesverfassung hätten?
Was soll durch das Institut der Ehe rechtlich geschützt und gefördert werden?
Hier verweist der Gesetzgeber auf § 44 ABGB
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/44
Hier wird auf die Möglichkeit der Reproduktion, sowie die Aufzucht abgestellt, um der Gesellschaft mittels Nachkommen Zukunft zu schenken, was zumindest im unmittelbaren Verband gleichgeschlechtlicher Partner(d.h. ohne fremde Hilfe) biologisch unmöglich ist. Mangelnde Reproduktionsfähigkeit seitens den Partnern steht dem nicht entgegen, da auf die grundsätzliche(philosophische) Möglichkeit abzustellen ist.
Der Verbindung zwischen Mann und Frau werden rechtliche Privilegien im Sinne einer Absicherung(beispielsweise Witwen(r)rente, Adoptionsrecht) gewährt.
Die Frage ist, was wir fördern/absichern wollen, einen partnerschaftlichen Vertrag, aus dem Kinder hervorgehen und erzogen werden sollen, oder Sex im Allgemeinen?