Das Grundrecht auf Religionsfreiheit beinhaltet auch das Tolerieren, dass in der Bibel oder im Koran Gott als denkbar giftigster Feind der Religionsfreiheit beschrieben wird, der sich an „Ungläubigen“ mit Höllenstrafen rächen will. Wenn aber ein Handeln verlangt wird, wie das etwa in 5. Mos. 20, 16-18 als „gottgefällig“ behauptet wird oder durch religiöse Handlungen die Rechte anderer Menschen unzulässig verletzt werden, dann wird das nicht mehr vom Grundrecht auf Religionsfreiheit gedeckt.