Für die Veröffentlichung von Bild und Tonaufnahmen gelten strenge Regeln, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden.
Dazu gehört auch das Recht am eigenen Bild, das besagt: Wenn Bilder und Filmaufnahmen Personen erkennbar zeigen, dürfen
diese nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Das muss nicht in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen.
Sogenanntes schlüssiges Verhalten reicht aus
etwa, wenn sich eine Person filmen lässt, ohne zu widersprechen.
Das gilt bereits als Einverständnis. Diese Vorschrift gilt übrigens nicht nur für Journalisten, sondern
auch für jede Privatperson, die Aufnahmen anderer Menschen, z.B. im Internet veröffentlicht.