Andersdenk
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Verträge können als »Geschäft für den, den es angeht« gemäß § 164 BGB mit beliebigen Stellvertretern geschlossen werden, die das angeht, was anderen abgeht!
Im Prinzip ja, aber je nach Umfang des Geschäfts wäre die Leistungsfähigkeit eines falsus procurator durchaus von Belang.
Grüß Gott!