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Österreich hüte sich davor,

Mein Vorschlag, keine weitere Immigration aus muslimischen Kulturkreisen.
Na also, endlich denkst du wieder parteipolitisch. Das Problem ist allerding, dass bei uns das Grundgesetz im Weg steht, das uns inzwischen lieb und teuer geworden ist. Es besteht nämlich darauf, dass in Deutschland Religionsfreiheit herrscht und Menschen nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden dürfen. Ich schätze, bei euch in Österreich ist es nicht viel anders, nur manche ideologisch Verblendete wollen es nicht wahrhaben.
Was die bereits hier lebenden Muslime betrifft:

Medial öffenliche Verächtung einiger rückständiger Verhaltensweisen von Muslime.

Strenge Kontrollen der Inhalte die in Moscheen verbreitet werden.

Staatliche Anlaufstellen für Mädchen/Frauen die von ihren muslimischen Familien in irgendeiner Form unterdrückt oder bedroht werden, und rechtliche Möglichkeiten sofort Verfahren gegen diese Familienmitglieder zu veranlassen.

Z.B. finanzielle Konsquenzen wenn ein Eltern ihrer Tochter nicht erlauben bei einer Klassenfahrt teilzunehmen oder bei regulären Schwimmunterricht teilzunehmen.
D.h. Geldstrafen oder zurückhalten von Sozialleistung.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sollte vom Grad der gesellschaftlichen Integration abhängig gemacht werden.
Einiges davon gibt es schon. Der Rest wäre ein Versuch, eine Diktatur nur für eine bestimmte Volksgruppe einzuführen und das wollen wir nicht, weil wir hier die Erinnerung an die letzte Diktatur wachhalten. Menschen wurden nämlich hier damals aufgrund ihrer Religion und ihrer Weltanschauung nicht nur diskriminiert, sondern auch in Vernichtungslager eingesperrt. Schon mal davon gehört?
 
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Medial öffenliche Verächtung einiger rückständiger Verhaltensweisen von Muslime.

Dachtest du an sowas, du braver Kamerad?

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Z.B. finanzielle Konsquenzen wenn ein Eltern ihrer Tochter nicht erlauben bei einer Klassenfahrt teilzunehmen oder bei regulären Schwimmunterricht teilzunehmen.
D.h. Geldstrafen oder zurückhalten von Sozialleistung.
Du willst also Zwangsklassenfahrten und Zwangsschwimmunterricht einführen.
Was wenn das Kind sagt, dass es nicht teilnehmen möchte? Das wäre die Folge davon, denn ein Kind wird sich von den Eltern beeinflussen lassen.
Man kann ja kein Mädel ins Schwimmbecken zwingen, wenn es in seinem Inneren fest davon überzeugt ist, dass es das falsch ist. Genauso schlimm kann es für ein Kind sein, wenn es etwas tun muss, was die Eltern nicht möchten. Es geht hier ja nicht um eine notendige medizinische Maßnahme.
Da wäre ich dann auch bei Dir und würde auch das Sorgerecht entziehen. Das betrifft jetzt aber eher nicht muslimische Eltern.
 
Relativierung:
relativieren
re|la|ti|vie|ren
〈[–vi:–] V.〉
1
in Beziehung, in ein Verhältnis setzen zu
2
in Zweifel ziehen, einschränken

Allerdings habe ich den Beitrag nicht so negatuv aufgefasst, wie andere hier.
 
Du willst also Zwangsklassenfahrten und Zwangsschwimmunterricht einführen.
Was wenn das Kind sagt, dass es nicht teilnehmen möchte? Das wäre die Folge davon, denn ein Kind wird sich von den Eltern beeinflussen lassen.
Man kann ja kein Mädel ins Schwimmbecken zwingen, wenn es in seinem Inneren fest davon überzeugt ist, dass es das falsch ist. Genauso schlimm kann es für ein Kind sein, wenn es etwas tun muss, was die Eltern nicht möchten. Es geht hier ja nicht um eine notendige medizinische Maßnahme.
Da wäre ich dann auch bei Dir und würde auch das Sorgerecht entziehen. Das betrifft jetzt aber eher nicht muslimische Eltern.

Es gibt natürlich nachvollziehbare Gründe warum man Muslime z.B. nicht zu einer Klassenfahrt zwingen kann:

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02
Datum:
17.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 99/02
ECLI:
ECLIE:OVGNRW:2002:0117.19B99.02.00

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1313/01

Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 Euro festgesetzt.
1
Gründe:

2
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht an der vom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3987), zeigen über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzliche Vorbringen hinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die tragende Erwägung, aus der das Verwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) verneint hat, zu erschüttern geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Orientierung an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ 1994, 578 ff., zu Grunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs im Konflikt der Grundrechte der Antragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag eine zumutbare, nicht diskriminierende (organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung der Antragstellerin zu 1. besteht, indem ihr 15 Jahre alter Bruder sie als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösen Gebotes begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung nunmehr vortragen, der genannte Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit (gewaltfreien) erzieherischen Mitteln nicht bewegt werden kann, die Antragstellerin zu 1. zu begleiten, und droht die Familie an dem Konflikt zu zerbrechen, sprechen beachtliche Gründe dafür, dass es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie in Begleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen kann.

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Gleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung von Amtswegen, ob der Antrag nach § 123 VwGO auf der Grundlage erheblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis begründet ist, nicht stattgegeben werden. Denn die Antragstellerin zu 1. benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf die bevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten. Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die Antragstellerin zu 1. verweist auf

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- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse, - ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor- nehmen zu können, - ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln, - ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche, - ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen, - ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren, - ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.

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Auch wenn die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin zu 1. bereits Krankheitswert erreichen, so dass sie im Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach den eingangs ausgeführten Gründen gegenwärtig für die unmittelbar bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichend gesichert eine geeignete Begleitperson zur Verfügung steht.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf die Klassenfahrt Bedeutung hat; er betrifft mithin nicht sonstige Unterrichtsveranstaltungen während dieser Zeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).


Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2002/19_B_99_02beschluss20020117.html



Und wenn Eltern ihre Kinder in eine solche Situation bringen, sollten eigentlich andere strafrechliche Massnahmen gesetzt werden !
 
Wäre es ein verbotener Relativierungsversuch, wenn jemand bemerken würde, dass der Holocaust nicht der einzige Versuch von Menschen war, andere Menschen auszurotten?

Die Liste der Pogrome ist lang und manche finden genau jetzt statt.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Pogrom

Das Alleinstellungsmerkmal des Holocausts sind nicht die 3 Millionen vergasten und ca. 4.5 Millionen erschossenen Opfer, also nicht der Bodycount.

Entscheidend ist die industrielle Art und Weise dieser Massenvernichtung, an der große Teile der deutschen Bevölkerung und fast die gesamte Infrastruktur beteiligt waren. Einen Massenmord ähnlicher Qualität hat es davor und danach nicht gegeben.

Die Nazis hatten es geschafft, etwa 2/3 der jüdischen Bevölkerung Europas zu ermorden. :(
 
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Na also, endlich denkst du wieder parteipolitisch. Das Problem ist allerding, dass bei uns das Grundgesetz im Weg steht, das uns inzwischen lieb und teuer geworden ist. Es besteht nämlich darauf, dass in Deutschland Religionsfreiheit herrscht und Menschen nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden dürfen. Ich schätze, bei euch in Österreich ist es nicht viel anders, nur manche ideologisch Verblendete wollen es nicht wahrhaben.

Richtig, daher sollten man überlegen ob man die Ideologie Islam überhaupt noch als "Religion" anerkennen sollte. ( das heißt nicht das man den rein persönlichen religiösen Glauben dieser Menschen nicht akzeptieren soll )

Einiges davon gibt es schon. Der Rest wäre ein Versuch, eine Diktatur nur für eine bestimmte Volksgruppe einzuführen und das wollen wir nicht, weil wir hier die Erinnerung an die letzte Diktatur wachhalten. Menschen wurden nämlich hier damals aufgrund ihrer Religion und ihrer Weltanschauung nicht nur diskriminiert, sondern auch in Vernichtungslager eingesperrt. Schon mal davon gehört?

Ja, ich bin für die Diskriminierung von menschenverachtenden Ideologien/"Religionen" und Weltanschauungen, ich habe kein Problem wenn Nazis oder IS Anhänger eingesperrt werden.

Ja, ich habe was Religionen betrifft extreme Ansichten, denn für mich sind alle Religionen auch nur Ideologien, d.h. nur Ideen in den Gehirnen von Menschen. Und diesen Ideen haben keinen Anspruch auf besonderen Schutz oder Respekt.
 
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