Mundschutz und Atemmasken schränken die Freiheitsrechte nach freiem Atmen eines jedes Individuum zweifelsfrei ein.
Also geht es bei der Frage zum Grundrechteschutz um die
Frage der Zumutbarkeit von formalrechtlich dezidiert jeweils für alle Einzelfälle gesondert aufgeführt sein müssenden Einschränkungen, um durch einseitiges Regierungshandeln - hinter dem Rücken des eigentlichen Gesetzgebers - vorübergehend einseitig - sofort gerechtfertigt zu sein.
"Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig
Der Verfassungsgerichtshof hat eine weitere Verordnung der Regierung in Sachen Pandemiebekämpfung als gesetzeswidrig aufgehoben. Konkret geht es um die im Frühjahr erlassene Verordnung, mit der Klassen geteilt wurden und Maskenpflicht in der Schule (außer im Unterricht) verordnet wurde."
https://orf.at/stories/3194827/
So ist es : WAR verfassungswidrig. Die Vorschriften wurden im Juni bzw. September aufgehoben. Ich kann das Ministerium gut verstehen, wenn sie die Sache als erledigt betrachtet und keine Akten mehr vorlegt -....
Erinnere an Kurz, der pragmatisch (von mir verkürzt) meinte: Wir müssen schnell entscheiden und der Verfassungsgerichtshof kann die Verfassungswidrigkeit ruhig feststellen, wenn die Bestimmung nicht mehr gilt ....
In deutscher Verwaltungsverfahrensgesetzgebung scheint es in der Rechtsprechung ähnlich zu sein.
Die Frage der
Zumutbarkeit von Grundrechtseinschränkungen ist dabei ganz entscheidend abhängig von der Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr, eine nur mittelbar vorübergehend strategisch angenommene Gefahr über möglicherweise besonders gefährliche Drittwirkungen reichen in der Regel nicht aus und bedürfen jeweils einer besonderen Glaubhaftmachung, um die sich die politische Gesundheitsökonomie verstärkt zur Sicherheit beizutragend zu bemühen versucht, mit besonders auffälligen Hygienekonzepten und Abstandsregeln, die nachweislich aber nur eine Wirksamkeit zur Abwehr von Tröpfcheninfektionen zwischen 20%-40% aufzuweisen vermögen und kein Ersatz für eine "fehlende" (möglicherweise sogar "gänzlich überflüssige" Impfung) darzustellen vermögen, wenigstens für die
"richtige" Hälfte der Weltbevölkerung, die von der "
Herdenschutzimmunität profitieren" würde.
Das Instrumentarium der sich selbst erfüllenden und sich selbst bestätigender Prophezeiung durch Selbstjustiz von vorrangig eilfertig handelnden Verwaltungsbehörden reicht in der Regel verfassungsrechtlich gerade noch aus, um den Vorrang durch einseitiges Regierungshandeln als glaubhaft darzustellen und mögliche Ausnahmeregelungen vorübergehend zur Vermeidung von Irritationen zu unterbinden, zumal ein
nichtiger Verwaltungsakt gegenüber Betroffenen wie Nichtbetroffenen ohnehin ja auch keine wirkliche Wirksamkeit entfalten würde, aber dennoch als strategisch gangbarer Weg mit taktisch ausgewähltem Mittel dennoch - in einer "Nebenbestimmung" - fruchten könnte,….die verwaltungsrechtlich in aller Regel - ach wie praktisch - dann gar nicht mehr auf Sachlichkeit (materiell-rechtlich) überprüft werden müsste!?
Bernies Sage (Bernhard Layer)