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Die Ursachen des Terrors in Brüssel

Ich würde Sie gerne darauf hinweisen, dass es sich beim Islam in der Tat um eine Religionsgemeinschaft handelt, und nicht, wie von Ihnen behauptet, um eine "Geisteskrankheit". Außerdem gibt es Unterschiede zwischen Muslimen und Islamisten. Zum Beispiel dass Muslime in der Regel friedliche Menschen sind. Es ist fast wie bei den Kreuzzügen, die eigentliche Religion ist eher ein Deckmantel und steht in Wahrheit im Gegensatz zu den Handlungen.


Herrlich, hast du das aus dem standardisierten Konversationslexikon dieser Islamapologethen die immer in den primitiven Polit-Talkshows des öffentlichen Fernsehen auftreten ???


Eines ist allerdings richtig, Muslime sind in der Regel friedlich. Vor allem dann solange sie nur eine Minderheit innnerhalb einer Gesellschaft sind, oder wenn sie als Mehrheit die Gesellschaft dominieren. Also nur solange sie die kritische Masse von ca. 30% Bevölkerungsanteil nicht überschreiten oder wenn sie die kritische Masse mit mehr als 80% Bevölkerungsanteil bereits überschritten haben.


Und was meinen Ausdruck “Geisteskrank” betrifft, für mich leiden alle an einer geistigen Erkrankung die sich von einem imaginären unsichtbaren Freund ihr Verhalten und Lebensweise vorschreiben lassen.
 
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Hallo Belair57!

Das glaube ich deshalb nicht, weil ich längere Zeit mit solch-ausgestoßenen Menschen zu tun hatte-

Dieser Thread von Bluemonday beginnt mit dem Wort "Ursache"

Mit Deiner harten Feststellung berührst Du zwar die Ausweglosigkeit, welche uns alle gegenwärtig sosehr fesselt - Aber bitte, was meinst Du denn wirklich, -
w a s- die Ursache solch furchtbarer Entwicklung ist, sein kann?

Einfache Antwort, ein geistig gesunder Mensch tötet keinen anderen Menschen. Die Ausnahme; unmittelbarer Notwehr, und die trifft auf alle Terroristen nicht zu.

Das heißt, die Ursache ist die geistige Erkrankung der Täter.
 
Einfache Antwort, ein geistig gesunder Mensch tötet keinen anderen Menschen. Die Ausnahme; unmittelbarer Notwehr, und die trifft auf alle Terroristen nicht zu.

Das heißt, die Ursache ist die geistige Erkrankung der Täter.


Ja, das stimmt!

Die Verantwortung der Politiker ist imens, um
U s a ch e n
von 'Molenbeek'-Terroristen sowie Breiviks oder
U r s a ch e n von Angreifer-Terroristen der Flüchtlingsunterkünfte herauszufinden!

MMn bemüht sich da vor allem Sebastian Kurz seit vielen Monaten: Frühe *Vor-Sorge* schon im Kindergarten!
 
Einfache Antwort, ein geistig gesunder Mensch tötet keinen anderen Menschen. Die Ausnahme; unmittelbarer Notwehr, und die trifft auf alle Terroristen nicht zu.

Das heißt, die Ursache ist die geistige Erkrankung der Täter.
Aber einen Unterschied zwischen Islamisten und Muslimen scheinst du nicht zu machen. Es gibt im Islam, wie im Christentum, unterschiedliche Strömungen. Es gibt Sunniten unter den Muslimen, Schiiten, Wahhabiten, Salafisten, Aleviten, nur um einige zu nennen. Ähnlich wie es bei den Christen Katholiken, Protestanten, Orthodoxe Christen, Kopten, Evangelikale und etliche mehr gibt. Sowohl bei den Muslimen, als auch bei den Christen gibt es dann auch radikale Strömungen. Soviel Zeit sollte man sich schon nehmen, um da etwas zu differenzieren. Geisteskrankheiten machen schließlich vor religiösen Überzeugungen nicht halt.
 
Aber einen Unterschied zwischen Islamisten und Muslimen scheinst du nicht zu machen. Es gibt im Islam, wie im Christentum, unterschiedliche Strömungen. Es gibt Sunniten unter den Muslimen, Schiiten, Wahhabiten, Salafisten, Aleviten, nur um einige zu nennen. Ähnlich wie es bei den Christen Katholiken, Protestanten, Orthodoxe Christen, Kopten, Evangelikale und etliche mehr gibt. Sowohl bei den Muslimen, als auch bei den Christen gibt es dann auch radikale Strömungen. Soviel Zeit sollte man sich schon nehmen, um da etwas zu differenzieren. Geisteskrankheiten machen schließlich vor religiösen Überzeugungen nicht halt.

"Religiöse Überzeugung" ist für mich bereits einen geistige Erkrankung, vor allen dann wenn sie meine Handlungsfreiheit beeinträchtigt.


Hier ein Beispiel dass deutsche Gerichte den Islamglauben als geistige Erkrankung anerkennen:


Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02

Datum: 17.01.2002

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Spruchkörper: 19. Senat

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 19 B 99/02

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1313/01

Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 Euro festgesetzt.

Gründe:1

2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht an dervom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht imBeschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) inder Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.Dezember 2001, BGBl. I 3987), zeigen über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzlicheVorbringen hinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die tragende Erwägung, aus der dasVerwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11 Abs. 1 der AllgemeinenSchulordnung (ASchO) verneint hat, zu erschüttern geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat in zutreffenderOrientierung an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ 1994, 578 ff.,zu Grunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs im Konflikt der Grundrechte derAntragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag eine zumutbare, nicht diskriminierende(organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung derAntragstellerin zu 1. besteht, indem ihr 15 Jahre alter Bruder sie als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösenGebotes begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung nunmehrvortragen, der genannte Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit (gewaltfreien) erzieherischen Mitteln nichtbewegt werden kann, die Antragstellerin zu 1. zu begleiten, und droht die Familie an dem Konflikt zu zerbrechen,sprechen beachtliche Gründe dafür, dass es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie inBegleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen kann.

4Gleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung von Amtswegen, ob der Antrag nach § 123VwGO auf der Grundlage erheblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis begründet ist, nicht stattgegebenwerden. Denn die Antragstellerin zu 1. benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf diebevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hatein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihrenreligiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartendeSituationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2002führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten.Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange.Die Antragstellerin zu 1. verweist auf

5- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösenGründen nicht esse, - ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor- nehmen zukönnen, - ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln, - ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sieseltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche, - ihre Furcht, sich sogar vor ihrenMitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen, - ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren, - ihre ständige Hektik inSorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.

6Auch wenn die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt",so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführtenSituationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zuverreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung istüberwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den Ängsten sogeprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht ander Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei derKlassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar,die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diegeschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin zu 1. bereits Krankheitswert erreichen, so dass sieim Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach deneingangs ausgeführten Gründen gegenwärtig für die unmittelbar bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichendgesichert eine geeignete Begleitperson zur Verfügung steht.

7Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf die Klassenfahrt Bedeutung hat; erbetrifft mithin nicht sonstige Unterrichtsveranstaltungen während dieser Zeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.8

9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht unterBerücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S.1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften imZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).


Quelle: http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_no...41320fd92447d1989c8916cb9cc6cccc2b40af105c10a
 
Mmmh - Geisteskrankheit ist wohl etwas dick aufgetragen, denke ich. Geisteskranke gibt es in allen Glaubensgemeinschaften. Dann ist es wohl so, dass das Christentum halt doch etwas weiter vorangekommen, also höher entwickelt ist, und deshalb Werte vertritt, die archaische Maßnahmen/Strafen ausschließen, auch wenn sie vereinzelt noch immer praktiziert werden. Davon einmal abgesehen stehen einem Christen halt viele Möglichkeiten nicht offen, die der Koran vorsieht und lehrt. Daraus resultiert ein strategischer Vorteil für den Islam, gegen den sich unsere Gemeinschaft schützen müsste. Das Dümmste, was denkbar ist, geschieht derzeit. Und es ist kein Zufall, sondern so geplant. Auch sind heute nur noch die Allerwenigsten von uns als Christen zu bezeichnen, wir sind zu einem gott- und prinzipienlosen Haufen spiritueller Kleingeister verkommen, wofür uns viele Moslems verachten - was ich sogar nachvollziehen kann. Ich schäme mich regelrecht für unseren zusammenhalt- und charaterlosen Haufen, der nichts weiter mehr treibt, als zu malochen und zu konsumieren.
 
Hier ein Beispiel dass deutsche Gerichte den Islamglauben als geistige Erkrankung anerkennen:


Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02



Kein Beleg!

wir sind zu einem gott- und prinzipienlosen Haufen spiritueller Kleingeister verkommen,

Sie und Ihresgleichen! Daran habe ich nicht den geringsten Zweifel.

wofür uns viele Moslems verachten

Das ist ohne Belang.
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum echauffieren wir uns eigentlich ?
Wir vergießen Tränen übr die Toten in Brüssel und Paris, dass aber diese Toten und zerfetzten Leiber zum Alltag von Bagdad, Hommes, Aleppo usw. gehören, daran habn wir uns gewöhnt und finden es ganz normal.
Wenn durch unsere Waffen Frauen und Kinder getötet werden, nennen wir es einfach Kolateralschäden.
Wenn diese sich aber wehren und zurückschlagen, dann sind sie unmenschliche Bestien.
Vergesst bitte eines nie, die Massaker in den Flüchtlingslagern von Schattila? usw. haben Christen und Juden gemeinsam verursacht.
 
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dass aber diese Toten und zerfetzten Leiber zum Alltag von Bagdad, Hommes, Aleppo usw. gehören, daran habn wir uns gewöhnt und finden es ganz normal.

Mehr noch, werter bakunin, man empört sich ob der Dreistigkeit der Flüchtlinge, ins gelobte Land der sozialen Marktwirtschaft einzudringen. Der Gebrauch des eigenen Verstandes ist den empörten Zeitgenossen wohl abhold, wie es scriberius so vortrefflich und überaus selbstkritisch reflektierte.
 
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