Aber einen Unterschied zwischen Islamisten und Muslimen scheinst du nicht zu machen. Es gibt im Islam, wie im Christentum, unterschiedliche Strömungen. Es gibt Sunniten unter den Muslimen, Schiiten, Wahhabiten, Salafisten, Aleviten, nur um einige zu nennen. Ähnlich wie es bei den Christen Katholiken, Protestanten, Orthodoxe Christen, Kopten, Evangelikale und etliche mehr gibt. Sowohl bei den Muslimen, als auch bei den Christen gibt es dann auch radikale Strömungen. Soviel Zeit sollte man sich schon nehmen, um da etwas zu differenzieren. Geisteskrankheiten machen schließlich vor religiösen Überzeugungen nicht halt.
"Religiöse Überzeugung" ist für mich bereits einen geistige Erkrankung, vor allen dann wenn sie meine Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
Hier ein Beispiel dass deutsche Gerichte den Islamglauben als geistige Erkrankung anerkennen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02
Datum: 17.01.2002
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 19. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 19 B 99/02
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1313/01
Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 Euro festgesetzt.
Gründe:1
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht an dervom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
3Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht imBeschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) inder Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.Dezember 2001, BGBl. I 3987), zeigen über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzlicheVorbringen hinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die tragende Erwägung, aus der dasVerwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11 Abs. 1 der AllgemeinenSchulordnung (ASchO) verneint hat, zu erschüttern geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat in zutreffenderOrientierung an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ 1994, 578 ff.,zu Grunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs im Konflikt der Grundrechte derAntragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag eine zumutbare, nicht diskriminierende(organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung derAntragstellerin zu 1. besteht, indem ihr 15 Jahre alter Bruder sie als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösenGebotes begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung nunmehrvortragen, der genannte Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit (gewaltfreien) erzieherischen Mitteln nichtbewegt werden kann, die Antragstellerin zu 1. zu begleiten, und droht die Familie an dem Konflikt zu zerbrechen,sprechen beachtliche Gründe dafür, dass es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie inBegleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen kann.
4Gleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung von Amtswegen, ob der Antrag nach § 123VwGO auf der Grundlage erheblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis begründet ist, nicht stattgegebenwerden. Denn die Antragstellerin zu 1. benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf diebevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hatein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihrenreligiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartendeSituationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2002führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten.Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange.Die Antragstellerin zu 1. verweist auf
5- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösenGründen nicht esse, - ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor- nehmen zukönnen, - ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln, - ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sieseltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche, - ihre Furcht, sich sogar vor ihrenMitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen, - ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren, - ihre ständige Hektik inSorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.
6Auch wenn die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt",so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführtenSituationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zuverreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung istüberwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den Ängsten sogeprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht ander Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei derKlassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar,die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diegeschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin zu 1. bereits Krankheitswert erreichen, so dass sieim Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach deneingangs ausgeführten Gründen gegenwärtig für die unmittelbar bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichendgesichert eine geeignete Begleitperson zur Verfügung steht.
7Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf die Klassenfahrt Bedeutung hat; erbetrifft mithin nicht sonstige Unterrichtsveranstaltungen während dieser Zeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.8
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht unterBerücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S.1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften imZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Quelle:
http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_no...41320fd92447d1989c8916cb9cc6cccc2b40af105c10a