Beweislage: Verurteilung wg. Brandstiftung ohne Beweis
Am 13. April 2000 brannte es gegen 4:00 Uhr morgens im Erdgeschoss des Hauses Schloßstraße 56 (Stuttgarter Bank) in Stuttgart-West. In diesem Haus übernachtete zu diesem Zeitpunkt eine Ex-Freundin Andreas Kühns bei ihrem neuen Bekannten.
Die erste Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte Andreas Kühn wegen dieser Brandstiftung und ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass Andreas Kühn den Brand gelegt hat, weil er von seiner Ex-Freundin durch die Trennung gekränkt wurde.
Einen Beweis, dass dem tatsächlich so war, hatte die erste Strafkammer des Landgerichts Stuttgart nicht; im Gegenteil:
Eine vom Gericht nicht gehörte Zeugin, die in dem Gebäude beschäftigt war und die gegen ca. 22:30 Uhr ihren Arbeitsplatz und das Haus verließ, schilderte die Tatsache, dass zu dieser Uhrzeit die in das Gebäude führende Haustür bereits geschlossen und somit für Dritte nicht zugänglich war. Nach Brandentdeckung durch die Polizei konnte diese keinerlei Aufbruchspuren an der Haustüre feststellen. Somit kommt als Täter eigentlich nur jemand in Betracht, der einen Schlüssel für diese Haustüre hat. Andreas Kühn hatte aber zu keinem Zeitpunkt einen Schlüssel zu diesem Gebäude.
Nachdem der Brand gelöscht war, sah sich die Ex-Freundin von Andreas Kühn von sich aus und ohne danach gefragt zu werden veranlasst, sofort ihren Ex-Freund Andreas Kühn gegenüber der Polizei als Täter zu verdächtigen. Bemerkenswert ist aber, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ex-Freundin Andreas Kühn falsch beschuldigt hat, die eigentliche Brandursache noch nicht klar war und dass eine Brandstiftung als Brandursache noch überhaupt nicht im Raume stand!
Eine von der Polizei sofort eingeleitete Überprüfung brachte das Ergebnis, dass Andreas Kühn daheim angetroffen werden konnte. Beim Eintreffen der Polizei (gegen 4:30 Uhr morgens) hat Andreas Kühn geschlafen. Die Polizeibeamten stellten fest, dass das Bett von Andreas Kühn warm war.
Auch die von Andreas Kühn an diesem Tage getragene Kleidung, welche von der Polizei untersucht wurde, ließ keinerlei Spuren eines Feuers (Anhaftungen, Geruch etc.) erkennen.
Zu jener Zeit des Brandes ermittelte die Polizei bereits seit längerem wegen einer Brandserie. Die Polizei hatte hier auch einen Verdächtigen, dessen Aufenthalt in der Brandnacht ebenfalls überprüft worden ist. Dieser Verdächtige konnte zu Hause gegen 4:30 Uhr nicht angetroffen werden. Dennoch wurden weitere Ermittlungen gegen diesen Verdächtigen wegen des Brandes in der Schloßstraße 56 nicht unternommen.
Ganz klar, Andreas Kühn wurde und wird übel genommen, dass er bei der Haftbefehlseröffnung am 26. Juli 2000 den Haftrichter massiv anging. Hierfür hielt die erste Strafkammer des Landgerichts Stuttgart eine Haftstrafe von allein schon 7 Jahren für tat- und schuldangemessen.