Innerhalb der Kirche schützt das Beichtgeheimnis den kirchlichen Verbrechern sogar vor der Verfolgung nach dem Kirchenstrafrecht.
Richtig, weil das Beichtgeheimnis nicht nur besagt "du darfst den Beichtinhaslt nicht der Polizei verraten", sondern niemandem.
Die Absolution folgt der Idee der Versöhnung mit Gott: Es geht nur am das Seelenheil des Täters.
Nicht des Täters, sondern generell des Beichtenden. Egal, WAS er beichtet.
Um das Opfer !scherte sich niemand.
Der Busfahrer in Kirchberg schert sich bei seiner Arbeit auch nicht um das Opfer. Ist auch nicht seine Aufgabe als Busfahrer.
Wie schert sich eigentlich die Straßenverkehrsordnung um Missbrauchsopfer ? Ist das nicht auch eine Sauerei ?
Ich hoffe, daß sich da etwas (von amtswegen) ändert.
Für gesundheitliche Schäden gibt es in unseren Landen zumindest ein öffentliches Gesundheitswesen.
Die Verfügung der Anzeigepflicht in Irland hat den Sinn, die Schwere des Verbrechens klar zu machen, den Strafanspruch des Staates in diesem Fall durchzusetzen und den Umgang mit Kapialverbrechern nicht der Kirche zu überlassen, die als unzuständig angesehen wird.
Die Frage ist, um wieviel mehr der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann, wenn der Täter ob der Gefahr verraten zu werden nicht mehr beichtet.
Das Beichtgeheimnis bleibt weiter bestehen. Die pathetische Verteidigung des Beichtgeheinisses ist überflüssig
Deine Bezeichnung der Entschlossenheit als Pathetik zeugt nur von deiner Frustration, ist aber nicht sachdienlich.
Vielleicht möchtest du konkret benennen, worin du die von dir unterstellte Pathetik festmachen willst.
Die Frage der "Verbrechensprävention" stellt sich bei jedem Straftatbestand.
Und hier stellt sich die Frage, wie viele Verbrechen durch die Abschaffung des Beichtgeheinmisses verhindert werden können.
Wenn Beichten in diesem Fall zurückgehen, zeigt das, daß sich der Verbrecher der Schwere seines Vergehens bewußt wird
Diesen Schluss halte ich für unbegründet. Er ist sich der Gefahr der Beichte bewusst, das hat aber nichts mit dem Bewusstsein über die Schwere des Verbrechens zu tun.
und ihm klar wird, daß es mit der Beichte nicht abgetan ist.
Was nicht abgetan ?
Ob die Anzeigepflicht tatsächlich wahrgenommen wird, ist eine andere Frage
Gilt auch für die Anzeigepflicht außerhalb des Beichtstuhls.