Das Geringste ist für mich der Schutz von menschlichem Leben und nicht der Profit (mehrfach Ausführung) irgendwelcher Institutionen.
Das sollte eigentlich außer Zweifel stehen, tut es aber nicht wirklich.
Wie wirklich die Wirklichkeit ist, das ist exogen und endogen jedenfalls nicht pauschal gleichwertig zu beurteilen.
Unmittelbare Betroffenheit äußert sich weit schwerwiegender und anders als nur mittelbare Betroffenheit.
Sobald diese schlichte Bedingung einer
Zweckerfüllung von allgemeinen Gesundheitsinteressen - unter ehrlichem Ausschluss von Heimtücke durch politische Ökonomie - (!) mittels angemessener Glaubhaftmachung einigermaßen
nutzenvorteilshaft zuverlässig garantiert werden kann, spricht man juristisch von einem tauglichen Mittel, welches vor jedem untauglichen Mittel ganz klar vorzuziehen wäre.
Ein Geschäft mit "fremder" Gesundheit allerdings, welches "taugliche" Begehrlichkeiten über Verfügbarkeitsrechte auslöst und im Allgemeinen der Freiwilligkeit einer Zustimmung bedarf, nicht aber unbedingt inmitten einer Pandemie, egal ob diese als importiert gilt oder nicht.
Und um diesen machtpolitischen Gesundheitsstreit geht es "ganz klar weltweit", wobei inzwischen gigantische milliardenschwere (Rück-)Versicherungssummen im Spiel von - teilweise immerhin berechtigten - Nutzenerwartungen sind.
Das macht es allerdings nicht einfacher, die vielfältigen Interessenfelder - politisch wie pol-analytisch - zusammenzuführen oder gar "zu Samen" zu führen.
Neuartige Strukturkonstellationen sind im WERDEN, wobei aber in der klassischen Wissenschaft immer nur nach dem SEIN - zur jeweiligen Rechtfertigung - gefragt wird.
Im Klartext: In einer weltweiten Pandemie sollte kein Gesetzgeber der Welt auf den Einsatz des jeweils mildesten Abwehrmittels aus rechtsfremden Gründen von vorneherein
grob fahrlässig verzichten, was weit bedeutsamer zu beurteilen wäre als eine überwiegend straffrei zu beurteilende
Leichtfertigkeit, wie zum Beispiel durch falsche ineffektive Behandlung, die "immer mal wieder" vorkommen kann, wenn der neueste Stand in den Wissenschaften anzuwenden, verständlicherweise einfach "verschlafen" oder "logisch versehentlich falsch interpretiert" wurde.
Ein geeignetes Mittel, welches der Gesetzgeber als das jeweils mildeste Abwehrmittel vorrangig einsetzen müsste, wäre ein Mittel zur Zweckerfüllung, welches zweifelsfrei am wenigsten Grundrechtseinschränkungen zur Folge haben würde.
Ich bin leider kein Arzt und vermag den Wirkstoff "Dexamethason" als ein möglicher Anwärter auf das jeweils mildeste unmittelbare Einsatzmittel nicht abschließend beurteilen, welches bei einem Entwurmungsmittel (wie Ivermectin) zum Einsatz käme und auf welches
Walter mit seinem Link-Hinweis im Beitrag # 15196 hingewiesen hat.
Ich bleibe aber dabei sehr skeptisch, weil das empfohlene Mittel die Immunschwäche nicht wirklich beseitigt und erst zur Begleitanwendung dann empfohlen wird, wenn der Patient bereits künstlich beatmet wird, also das "Kind bereits in den Brunnen gefallen" scheint:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Pharmakovigilanz/DE/RV_STP/a-f/dexamethason.html
Bernies Sage (Bernhard Layer)