(i) Die Burka ist Bestandteil religiöser Regeln.
(ii) Wer sich diesen freiwillig unterwirft, muss nach Art. 4 GG in dieser Ausübung geschützt werden.
(iii) Die der Untreue überführte Ehefrau ist nach dem Wortlaut der religiösen Regeln zu betrafen, also zu steinigen.
(iv) Die Steinwerfer erfüllen ihre Pflicht gemäß den religiösen Regeln.
Wegen (ii) wären die Steinwerfer in Ausübung ihrer regelgerechten religiösen Pflichten durch das GG Art. 4 geschützt.
Das ist Babbels Argument, ein Fehlschluß. Tatsächlich heißt es in Art.4(2) GG:
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Du hast
(i) keine Ahnung
(ii) kein demokratisches Verständnis
(iii) keine verfassungsrechtliches Grundwissen
wegen (i) - (iii) solltest du dich besser ausschließlich zum Thema Kochrezepte äußern.
Warum beschwerst du dich über meine Wiederholungen, wenn du sie mit deiner Ignoranz ständig provozierst?
Die Religionsausübung muss dann geschützt werden, wenn durch sie nicht andere Grundrechte unverhältnismäßig verletzt werden. Deine an den Haaren herbeigezogenen Beispiele und Vergleiche entbehren jeder Grundlage.
Wenn eine Frau sich freiwillig diesen Regeln unterwirft, dann verletzt sie dadurch ncht unsere Rechte. Wir allerdings verletzen ihre Rechte, wenn wir es ihr ohne konkrete Schutzabsicht verbieten.
Bei der Steinigung werden grundsätzlich höchste Rechtsgüter verletzt. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Frau dieser Bestrafung freiwillig unterzieht und selbst dann wäre die Verletzung des Schutzgutes Leben höherwertiger, als ihr Bedürfnis.
Kommen wir aber zu deinem mangelhaften Zitat und trotz deines eigenen Anspruches an andere User, hast du bisher nicht mehr als Zitate präsentiert.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Ich darf nun mal zitieren
Sachlicher Schutzbereich
Gegenstände
•forum internum: Freiheit des Glaubens
•forum externum: Freiheit des Bekenntnisses (Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung kundzutun; Spezialfall der Meinungsfreiheit)
•forum externum: Freiheit der Religionsausübung
https://www.uni-trier.de/fileadmin/...ien.Internet.Pruefung.Art.4.GG.WS.2012.13.pdf
Diese Freiheitsrechte zu schützen ist Aufgabe des Staates. Mittlerweile sieht man im Verfassungsrecht die Absätze I und II als sich ergänzende "Einheit" an und differenziert nur den Abs. III.