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Burkaverbot

Ich mach mir in die Hose, wenn der Oberschwätzer hier Inhalte einfordert.

Den Eindruck habe ich auch!

Deine Defizite, die bereits wiederholt dargebotenen Argumente zu verstehen, können nicht mein Problem sein. Lass es dir von Elle übersetzen, ihr habt ein vergleichbares Niveau. Sorry, untauglicher Versuch mit einem untauglichen Mittel.

Tja, da kann dir wohl niemand mehr helfen. Darum würde ich langsam empfehlen wieder zum Thema zurück zu kehren, d.h. du müsstest erst einmal beim Thema ankommen. Oder hast du schon etwas dazu beigetragen, außer überflüssige Forderungen zu stellen?

Aber mein lieber Babbel, Sie müssen doch überzeugend dafür argumentieren, daß ein Verbot der Burka in besonderen Fällen, um die es in der gegenwärtigen politischen Debatte geht, nicht mit dem GG zu vereinbaren ist. Das haben Sie bislang nicht getan und Ihr ablenkendes Geschwätz ist ja nun hinreichend bekannt.

Ich halte ein Burkaverbot für verfassungswidrig...es widerspricht jedem Verständnis einer freiheitlich demoraktischen Grundordnung.

Merksatz:

Nur ein generelles Verbot der Burka im öffentlichen Raum lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, Verbote in besonderen Fällen kämen also durchaus in Betracht.
 
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Sag mal, wie schwer von Begriff bist du eigentlich? Lies doch einfach mal die Beiträge, die du hier anhaltend hirnlos kritisierst.

Aber mein lieber Babbel, Sie müssen überzeugend dafür argumentieren, daß ein Verbot der Burka in besonderen Fällen, um die es in der gegenwärtigen politischen Debatte geht, nicht mit dem GG zu vereinbaren ist. Das haben Sie bislang nicht getan und Ihr ablenkendes Geschwätz führt Sie nur in die Irre. Wie bereits gesagt, ein generelles Verbot der Burka im öffentlichen Raum lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, Verbote in besonderen Fällen kämen also durchaus in Betracht.
Sie müssen dafür argumentieren, daß die Burka unverzichtbarer Bestandteil eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist und keine Verletzung von Artikel 1 und Art. 3 (2) für die Trägerin bedeutet, so es der Trägerin zur religiösen oder weltanschaulichen Pflicht gemacht würde, falls Art. 4 Bestandteil Ihrer Argumentation sein soll.

Wäre die Burka tatsächlich ein unverzichtbarer Bestandteil eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, müßten die Befürworter plausibel darlegen, aus welchen Gründen offensichtlich weltweit Muslima davon abweichen dürfen und warum diese Abweichung in Deutschland keine Berücksichtigung finden sollen. Tatsächlich ist die Annahme begründet, daß es sich um eine religiöse Mode handelt, die von militanten Vertretern dieser Glaubensrichtung ideologisch genutzt wird.
 
Gerne eröffne ich einen Thread zu diesem Thema ...

Ich halte ein Burkaverbot für verfassungswidrig...es widerspricht jedem Verständnis einer freiheitlich demoraktischen Grundordnung.

Das dürfen Sie halten wie ein Dachdecker, aber können Sie Ihre Meinung auch vernünftig und nachvollziehbar begründen?

Sie müssten dafür argumentieren, daß die Burka unverzichtbarer Bestandteil eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist und keine Verletzung von Artikel 1 und Art. 3 (2) für die Trägerin bedeutet, so es der Trägerin zur religiösen oder weltanschaulichen Pflicht gemacht würde, falls Art. 4 Bestandteil Ihrer Argumentation sein soll.

Wäre die Burka tatsächlich ein unverzichtbarer Bestandteil eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, müßten die Befürworter plausibel darlegen, aus welchen Gründen offensichtlich weltweit Muslima davon abweichen dürfen und warum diese Abweichung in Deutschland keine Berücksichtigung finden sollen. Tatsächlich ist die Annahme begründet, daß es sich um eine religiöse Mode handelt, die von militanten Vertretern dieser Glaubensrichtung ideologisch genutzt wird.
 
Also auch die Steinwerfer bei der Steinigung der untreuen Ehefrau!

Wenn sie sich freiwillig .... Andersdenk, ich habe selten jemanden erlebt, der so verbohrt versucht mir seinen Denkmüll unterzujubeln.

Im Gegensatz zu dir liefere ich Argumente. Sollte es möglich sein, mit dir sachlich und länger als einen Beitrag lang zu diskutieren, wäre ich gerne dabei. Meine Erfahrung mit dir spricht aber dagegen und ich lege keinen Wert zu investieren, wenn deine Überforderung letztlich wieder auf der persönlichen Ebene landet.

Anonsten kannst du meinen allgemeinen Ausführungen über die Schranken der Grundrechte nachlesen. Ich glaube, ich habe es wiederholt hier dargestellt.
 
Wenn sie sich freiwillig .... Andersdenk

Aber Babbel, lassen Sie doch einfach die überflüssigen Sätze weg, wenn ihnen sowieso die Worte fehlen und wieder einmal Pünktchen herhalten müssen.

Im Gegensatz zu dir liefere ich Argumente.

So dürfen Sie gerne meinen und die Argumente nachliefern, aber nicht ich, sondern Sie vertreten die abstruse Meinung, daß die Burka Bestandteil religiöser Regeln ist und wer sich diesen freiwillig unterwürfe, müsse nach Art. 4 GG in dieser Ausübung geschützt werden. Ich meine so nicht und habe Ihnen eine mögliche Konsequenz Ihrer unbegründeten Meinung unübersehbar genannt.

Die Steinigung der Frau gehört zu Rechtspraxis der Scharia in Ländern des Islam, die kein eigenes Familienrecht haben. Die Steinigung ist nach Ihren Worten ein Bestandteil religiöser Regeln und folglich müßte das GG gemäß Ihres Verständnis von Art.4 GG die Steiniger, die ja lediglich ihren religiösen Verpflichtungen nachgehen, in der Ausübung ihrer religiösen Pflichten schützen.

»Das Ehe- und Familienrecht gilt als Kern der Scharia. Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia heute in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Eine säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert also weithin nicht. Einzig die Türkei schaffte die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik als Gesetzesgrundlage ab und richtete die Ehe- und Familiengesetzgebung 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch aus.

In den übrigen Teilen der islamischen Welt wird die ungebrochene Gültigkeit der Schariagebote insbesondere in der Ehe- und Familiengesetzgebung weder von maßgeblichen theologischen Autoritäten noch von der Bevölkerung grundsätzlich in Frage gestellt.«

(Behelf: http://www.bpb.de/apuz/27944/frauen-unter-der-scharia?p=all)
 
Sorry, ich hatte vergessen, wie schnell deine Verständnisfähigkeit überfordert ist.

So dürfen Sie gerne meinen, aber nicht ich, sondern Sie vertreten die abstruse Meinung, daß die Burka Bestandteil religiöser Regeln sei und wer sich diesen freiwillig unterwürfe, müsse nach Art. 4 GG in dieser Ausübung geschützt werden. Ich meine so nicht und habe Ihnen eine mögliche Konsequenz Ihrer unbegründeten Meinung unübersehbar genannt.

Die Steinigung der Frau gehört zu Rechtspraxis der Scharia in Ländern des Islam, die kein eigenes Familienrecht haben. Die Steinigung ist nach Ihren Worten ein Bestandteil religiöser Regeln und folglich müßte das GG gemäß Ihres Verständnis von Art.4 GG die Steiniger, die ja lediglich ihren religiösen Verpflichtungen nachgehen, in der Ausübung ihrer religiösen Pflichten schützen.

»Das Ehe- und Familienrecht gilt als Kern der Scharia. Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia heute in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Eine säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert also weithin nicht. Einzig die Türkei schaffte die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik als Gesetzesgrundlage ab und richtete die Ehe- und Familiengesetzgebung 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch aus.

In den übrigen Teilen der islamischen Welt wird die ungebrochene Gültigkeit der Schariagebote insbesondere in der Ehe- und Familiengesetzgebung weder von maßgeblichen theologischen Autoritäten noch von der Bevölkerung grundsätzlich in Frage gestellt.«

(Behelf: http://www.bpb.de/apuz/27944/frauen-unter-der-scharia?p=all)
 
Gerichtsentscheidung

Schule darf verschleierte Schülerin abweisen

Erst wurde eine Schülerin an einem Abendgymnasium zugelassen, dann erschien sie mit Niqab im Unterricht
– und die Schule hob die Zulassung wieder auf. Ein Gericht bestätigt die Entscheidung.


http://www.faz.net/aktuell/politik/...rschleierte-schuelerin-abweisen-14400653.html

Ich denk mal, mit dieser Entscheidung ist die Zukunft dieser hochintelligenten jungen Frau verbaut,
denn ohne die Verschleierung, darf sie vermutlich nicht mehr in die Öffentlichkeit wagen.
 
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Meine Hoffnung lag also auf dem zweiten Teil deines Beitrags.


So dürfen Sie gerne meinen


Das ist eher die Kategorie Wissen und nicht meinen. Du bist ganz offensichtlich weder willens, noch in der Lage zu verstehen. Dein Fokus liegt auf den Usern, nicht dem Dialog. Noch dazu bietest du selten das Ergebnis eigener Denkleistung und musst dich regelmäßig bei anderen bedienen. Deine arrogante Markigkeit ist da ganz offensichtlich dein Schutzpanzer und den hast du, in Ermangelung jeglicher Grundlagen, bitter nötig.


…und die Argumente nachliefern, aber nicht ich, sondern Sie vertreten die abstruse Meinung, daß die Burka Bestandteil religiöser Regeln ist und wer sich diesen freiwillig unterwürfe, müsse nach Art. 4 GG in dieser Ausübung geschützt werden. Ich meine so nicht und habe Ihnen eine mögliche Konsequenz Ihrer unbegründeten Meinung unübersehbar genannt.


Dann setze ich mich doch mal mit deinen Argumenten, die ja bestimmt kommen, auseinander.



Die Steinigung der Frau gehört zu Rechtspraxis der Scharia in Ländern des Islam, die kein eigenes Familienrecht haben. Die Steinigung ist nach Ihren Worten ein Bestandteil religiöser Regeln und folglich müßte das GG gemäß Ihres Verständnis von Art.4 GG die Steiniger, die ja lediglich ihren religiösen Verpflichtungen nachgehen, in der Ausübung ihrer religiösen Pflichten schützen.


Wir reden hier von der Burka, nicht von der Steinigung. Ein erbärmlicher Versuch meine Ausführungen zu diffamieren.


Ich darf dich noch einmal an meine wiederholten Ausführungen zu den Schranken der Grundrechte erinnern.


Das Tragen der Burka ist Teil der Religion, wie auch andere Rituale … (ich liebe Punkte, sie bringen so eine Ruhe in den Beitrag)


So lange die Burka freiwillig getragen wird und niemandem schadet, ist sie von Art 4 GG geschützt. Das Tragen der Burka kann eingeschränkt werden und da sind der Straßenverkehr und Versammlungen ein Thema.



»Das Ehe- und Familienrecht gilt als Kern der Scharia. Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia heute in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Eine säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert also weithin nicht. Einzig die Türkei schaffte die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik als Gesetzesgrundlage ab und richtete die Ehe- und Familiengesetzgebung 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch aus.


In den übrigen Teilen der islamischen Welt wird die ungebrochene Gültigkeit der Schariagebote insbesondere in der Ehe- und Familiengesetzgebung weder von maßgeblichen theologischen Autoritäten noch von der Bevölkerung grundsätzlich in Frage gestellt.«


(Behelf: http://www.bpb.de/apuz/27944/frauen-unter-der-scharia?p=all)



Schon wieder bedienst du dich bei anderen und machst dir nicht die Mühe des eigenen Gedanken.



Dein abschließendes Zitat ist sinnfrei und am Thema vorbei. Bis dahin habe ich wieder einmal die erwarteten Argumente vermisst. Du forderst wieder einmal viel und leistest nichts.



Du musst zu differenzieren lernen. Nicht du und ich bestimmen das Leben anderer.
 
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