Hier ein anderes Beispiel:
Quelle:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Unterhalt-bei-spaetem-Studium-article7582391.html
Tochter hat nicht "gebummelt"Unterhalt bei spätem Studium
Ausbildungsunterhalt wird auch dann fällig, wenn ein Studium erst Jahre nach dem Abitur aufgenommen wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Geklagt hatte eine 26 Jahre alte Studentin gegen ihren Vater.
Eltern müssen ihre Kinder in der Ausbildung unterstützen. (Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)
Eltern müssen auch dann Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn ein Kind das Studium erst Jahre nach dem Abitur beginnt. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Daran ändert sich laut dem Richterspruch auch nichts, wenn das Kind zur Vorbereitung auf das Studium und zur Überbrückung der Wartezeit nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen hat.
Das Gericht gab damit der Unterhaltsklage einer 26-jährigen Studentin gegen ihren Vater statt. Dieser hatte Unterhaltszahlungen verweigert, nachdem die Klägerin nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten absolviert hatte. Erst fünf Jahre nach dem Abitur begann sie mit dem Studium der Zahnmedizin.
Die 1986 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Vaters und der Kindesmutter. Die Ehe der Eltern wurde bereits 1990 geschieden. Sie lebte nach der Scheidung im Haushalt ihrer Mutter. Inzwischen wohnte sie in eigenem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Der voll erwerbstätige Vater hat eine weitere, nichteheliche Tochter, der er Unterhalt zahlt. Er war erneut verheiratet und lebte mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einer eigenen Immobilie.
Während der Zeit bis zum Beginn des Studiums hatte sie vom Vater keinen Unterhalt verlangt oder bekommen. Erst später hatte sie sich an ihren Vater gewandt, mit der Bitte, sie mit 170 Euro monatlich zu unterstützen. Dieser lehnte ab. Im Unterhaltszeitraum lebte die Antragstellerin durchgängig in einer eigenen Wohnung. Ihr steht daher der feste Bedarfssatz nach Ziffern 13.1.2 der Hammer Leitlinien zu, der seit 2011 durchgehend 670 Euro/Monat beträgt. Dieser Betrag wird mit eigenen Nebeneinkünften der Tochter verrechnet, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 409 Euro monatlich ergibt.
Die Richter betonten, die Klägerin habe nicht "gebummelt", da sie wegen ihres Notendurchschnitts erst nach fünf Jahren einen Studienplatz bekommen habe. Auch die in der Zwischenzeit absolvierte Ausbildung sei zur Vorbereitung auf das Studium sinnvoll gewesen