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Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

Nun ja, eine gewisse Logik steckt schon in den Regelungen.
Ich fange mal unten an:
Eltern müssen nur bis zum 30. Lebensjahr ihres Kindes Unterhalt zahlen. Insofern besteht tatsächlich "Elternabhängigkeit" nur unterhalb von 30 LJ.

Eltern müssen auch Unterhalt zahlen wenn das Kind über 30 ist. Ich bin das beste Beispiel;) Meine Eltern haben versucht sich gerichtlich heraus zu boxen. Ich habe gewonnen.

Das ist damit wiederlegt. Ich habe sogar schon ein Beruf gelernt. Und trotzdem entfällt ihre Unterhaltspflicht nicht.
 
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AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

Wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und danach berufstätig war und normales Gehalt bezogen hat, ist flügge und nicht mehr elternabhängig. Wenn er dann studiert, ist das eine im Sinne der Sozialversicherung "verspätete" Aufnahme eines Studiums.

Perivisor

Auch das kann ich widerlegen. Ich habe eine 3 Jahrige Berufsausbildung hinter mir und habe 1 Jahr gearbeitet. Meine Eltern bleiben Unterhaltspflichtig laut Sozialgesetzbuch. Konnten sie nichts machen. Sie wären erst dann nicht mehr Unterhaltspflichtig gewesen wenn ich mindestens 3 Jahre lang zusätzlich nach meiner Berufsausbildung gearbeitet hätte. Ich habe während meiner Berufsausbildung ca 900€ Ausbildungsvergütung gehabt.
 
AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

So weit zur Systematik
Weltendenker,
hast Du tatsächlich gegen Deine Eltern geklagt
oder die gegen Dich?

Sie [= die Eltern] wären erst dann nicht mehr Unterhaltspflichtig gewesen wenn ich mindestens 3 Jahre lang zusätzlich nach meiner Berufsausbildung gearbeitet hätte.

das ist Quatsch
oder Du verschweigst etwas schwerwiegendes,
was den Richter dazu bewogen hat,
Dich weiter unter die Obhut Deiner Eltern zu stellen
 
AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

Sie haben gegen mich geklagt. Ich verschweige auch nichts. Aber das ist halt das Problem. Man will etwas nicht war haben was man nicht glaubt
 
AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

Hier ein anderes Beispiel:

Quelle:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Unterhalt-bei-spaetem-Studium-article7582391.html

Tochter hat nicht "gebummelt"Unterhalt bei spätem Studium

Ausbildungsunterhalt wird auch dann fällig, wenn ein Studium erst Jahre nach dem Abitur aufgenommen wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Geklagt hatte eine 26 Jahre alte Studentin gegen ihren Vater.

Eltern müssen ihre Kinder in der Ausbildung unterstützen. (Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Eltern müssen auch dann Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn ein Kind das Studium erst Jahre nach dem Abitur beginnt. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Daran ändert sich laut dem Richterspruch auch nichts, wenn das Kind zur Vorbereitung auf das Studium und zur Überbrückung der Wartezeit nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen hat.

Das Gericht gab damit der Unterhaltsklage einer 26-jährigen Studentin gegen ihren Vater statt. Dieser hatte Unterhaltszahlungen verweigert, nachdem die Klägerin nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten absolviert hatte. Erst fünf Jahre nach dem Abitur begann sie mit dem Studium der Zahnmedizin.


Die 1986 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Vaters und der Kindesmutter. Die Ehe der Eltern wurde bereits 1990 geschieden. Sie lebte nach der Scheidung im Haushalt ihrer Mutter. Inzwischen wohnte sie in eigenem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Der voll erwerbstätige Vater hat eine weitere, nichteheliche Tochter, der er Unterhalt zahlt. Er war erneut verheiratet und lebte mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einer eigenen Immobilie.

Während der Zeit bis zum Beginn des Studiums hatte sie vom Vater keinen Unterhalt verlangt oder bekommen. Erst später hatte sie sich an ihren Vater gewandt, mit der Bitte, sie mit 170 Euro monatlich zu unterstützen. Dieser lehnte ab. Im Unterhaltszeitraum lebte die Antragstellerin durchgängig in einer eigenen Wohnung. Ihr steht daher der feste Bedarfssatz nach Ziffern 13.1.2 der Hammer Leitlinien zu, der seit 2011 durchgehend 670 Euro/Monat beträgt. Dieser Betrag wird mit eigenen Nebeneinkünften der Tochter verrechnet, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 409 Euro monatlich ergibt.

Die Richter betonten, die Klägerin habe nicht "gebummelt", da sie wegen ihres Notendurchschnitts erst nach fünf Jahren einen Studienplatz bekommen habe. Auch die in der Zwischenzeit absolvierte Ausbildung sei zur Vorbereitung auf das Studium sinnvoll gewesen
 
AW: Bafög Gerecht oder Ungerecht ?

Hier ein anderes Beispiel:

Quelle:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Unterhalt-bei-spaetem-Studium-article7582391.html

Tochter hat nicht "gebummelt"Unterhalt bei spätem Studium

Ausbildungsunterhalt wird auch dann fällig, wenn ein Studium erst Jahre nach dem Abitur aufgenommen wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Geklagt hatte eine 26 Jahre alte Studentin gegen ihren Vater.

Eltern müssen ihre Kinder in der Ausbildung unterstützen. (Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Eltern müssen auch dann Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn ein Kind das Studium erst Jahre nach dem Abitur beginnt. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Daran ändert sich laut dem Richterspruch auch nichts, wenn das Kind zur Vorbereitung auf das Studium und zur Überbrückung der Wartezeit nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen hat.

Das Gericht gab damit der Unterhaltsklage einer 26-jährigen Studentin gegen ihren Vater statt. Dieser hatte Unterhaltszahlungen verweigert, nachdem die Klägerin nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten absolviert hatte. Erst fünf Jahre nach dem Abitur begann sie mit dem Studium der Zahnmedizin.


Die 1986 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Vaters und der Kindesmutter. Die Ehe der Eltern wurde bereits 1990 geschieden. Sie lebte nach der Scheidung im Haushalt ihrer Mutter. Inzwischen wohnte sie in eigenem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Der voll erwerbstätige Vater hat eine weitere, nichteheliche Tochter, der er Unterhalt zahlt. Er war erneut verheiratet und lebte mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einer eigenen Immobilie.

Während der Zeit bis zum Beginn des Studiums hatte sie vom Vater keinen Unterhalt verlangt oder bekommen. Erst später hatte sie sich an ihren Vater gewandt, mit der Bitte, sie mit 170 Euro monatlich zu unterstützen. Dieser lehnte ab. Im Unterhaltszeitraum lebte die Antragstellerin durchgängig in einer eigenen Wohnung. Ihr steht daher der feste Bedarfssatz nach Ziffern 13.1.2 der Hammer Leitlinien zu, der seit 2011 durchgehend 670 Euro/Monat beträgt. Dieser Betrag wird mit eigenen Nebeneinkünften der Tochter verrechnet, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 409 Euro monatlich ergibt.

Die Richter betonten, die Klägerin habe nicht "gebummelt", da sie wegen ihres Notendurchschnitts erst nach fünf Jahren einen Studienplatz bekommen habe. Auch die in der Zwischenzeit absolvierte Ausbildung sei zur Vorbereitung auf das Studium sinnvoll gewesen

Ja, das alles ist relativ sinnvoll so geregelt, auch mit den von Ihnen beschriebenen Ausnahmen.
Wo liegt dann Ihr Verständnisproblem ?
Perivisor
 
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