VIVE LA CHANCE ! - Meinungsfreiheit darf im Rahmen allgemeiner Gesetze nicht als Angriffsgesetz missverstanden werden, es sei denn in Wahrnehmung unmittelbar berechtigter Fremdinteressenabwehr!
........ weil es keine unabhängigen Richter in dieser Angelegenheit geben kann, ist dieses Recht auf Widerstand, wie es im Grundgesetz verbrieft ist, auch ein Witz bzw. eine Farce.
Nicht unbedingt! Schon ein einfacher "Einspruch" vermag als VETO ein ausreichendes Recht zur Selbstverteidigung darstellen, selbst dann, wenn dieser "
wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen" wird, vermag er ja "
anderweit zulässig begründet" sein.......
Denn ein Angeklagter hat im mündlichen Verfahren "
das letzte Wort" und nicht im schriftlichen Verfahren, das von den Anwälten mit deren (teilweise abstrusen) Eigeninteressen wie ein Entmündigungsverfahren "zum Schutz des Angeklagten" dominiert wird, egal welchen Standes der beschuldigte Angeklagte ist.
Jeder Mensch hat aber das Recht, sich einem ihm zugefügten Unrecht angemessen persönlich zu widersetzen, ohne hierzu Dritte einspannen zu müssen. Wer also persönliche Rechtskenntnisse besitzt, der ist natürlich klar im Vorteil.
Allerdings benötigt ein jeder sich persönlich zur Wehr setzende Mensch ganz entschieden "
das allererste Wort mit dem Einsatz seiner ganzen glaubhaften Persönlichkeit".....
Sollte jedoch eines Tages der Ausnahmezustand wie in Frankreich auch in Deutschland ausgerufen werden, dann ist tatsächlich das Recht des Stärkeren überdominant, weil dann ohne richterlichen Beschluss Verhaftungen vorgenommen werden dürfen.
Die Recht eines Stänkernden, sich auf seine verfassungsgemäßen Rechte berufen zu dürfen, bleiben dann entschieden eingeschränkt.
Umd so freue ich mich immer wieder, wenn ich einen Beitrag von
scriberus lese, weil ich dann weiß, dass es ihm gut geht!
Sollte der letzte Satz versehentlich einen Hauch von Ironie beinhalten, so werde ich einer solchen Auslegung selbstverständlich nicht unnütz zu widersprechen versuchen.
Bernies Sage