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Das Amtsblatt der Europäischen Union (C 303/17 bis 303/18 vom 14.12.2007) veröffentlichte Erläuterungen zur Charta der Grundrechte in Bezug auf die Todesstrafe. Darin heißt es in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2
Recht auf Leben: »Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) Jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) Jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemandem, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) Einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.«