B
Babbel
Guest
Aber gerade dieser "mein Aufschrei" müsste Dich doch eigentlich wundern, denn Du kennst mich bisher nur aus Argumentationen mit überwiegender Dominanz moraltheologischer Glaubensaspekte.
Diese Glaubensaspekte unterscheiden sich aber in juristischer Hinsicht von Tathandlungen ganz extrem, zu denen auch - gerade bei Todesfällen - das Unterlassen als sehr bedeutsam hinzuzählen kann, was aber in Glaubensfragen keinerlei Bedeutung für die Ermittlungen haben darf, denn der Glaube eines Menschen ist nicht strafbar, so schäbig er durch manche Unterstellungen hier auch mir gegenüber rüberkommen mag.
Du musst eben schon etwas genauer lesen und hinschauen, worauf ich Bezug nehme, denn *Eule* schrieb:
Und ich antwortete darauf:
Das Gegenteil von "nicht ernst genommen werden", von dem *Eule* sprach, ist "ernst genommen zu werden".
Ich wundere mich über Deine Reaktion diesbezüglich also schon zu recht!
Meine sprachpathologische Sezierneigung darf hier im Forum als allgemein bekannt und wertfrei gelten.
Das hast Du gesagt! Ein verantwortungsbewusster Ermittler wird nach dem Legalitätsprinzip und nicht nach dem von Dir hier mir unterstellten Parteiprinzip vorgehen, soviel Detailkenntnis darf man mir unterstellen.
Ach Gottle, würde ein Andersdenkender sagen, wie alt und gebrechlich würdest Du wohl aussehen, falls Du erkennen müsstest, wie sehr Du Dich darin irrst?
Diese Garantenstellung ergibt sich daraus, dass jeder Vorgesetzte eine Aufsichtspflicht für seine Untergebenen zu erfüllen hat und er dafür zu sorgen hat, dass er durch sein eigenes Verhalten diese Untergebenen nicht unnötig in Gefahr bringt, wozu auch das sträfliche Unterlassen einer Deeskalationsstrategie gehören kann.
Wie bitte? Seit wann ist ein gemeinschaftlich behördlich vollendet versuchter Hausfriedensbruch eine gewaltfrei legitimierte Zugriffsmethode (unabhängig von einem Beschuldigten nicht richterlich anerkannten und möglicherweise gerade deshalb leichtfertig von der Couch aus ) - angeordneten Hausdurchsuchungsbefehl ?
Ja, diese Opfer-Täter-Verkehrung ist im Prinzip genauso möglich wie eine Täter-Opfer-Verkehrung und gar nicht mal so selten, wenn delikate Amtsdelikte zur öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Untersuchung anstehen.
Im hier diskutierten Fall zählt das Legalitätsprinzip für alle Beteiligten aufgrund von vorsätzlichen Handlungen, die strafrechtlich nach dem rechtsstaatlich anerkannten Schema der getrennten Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld im Detail für jeden einzelnen Beteiligten erfolgen.
Jetzt glaube ich beinahe, dass Du das Leben ausschließlich von der Couch aus erlebst, weil du mir ernsthaft diese Frage zu stellen scheinst:
Ich argumentiere hier wie ein Jurist dies tun würde. Ein Jurist ist ein Mahner zur Selbstbesinnung, meinte schon *Gustav Radbruch* und folgerte überaus spitzfindig:
„ Ein guter Jurist kann nur der werden,
der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist “
(von Gustav Radbruch)
Selten so gelacht! Vielen Dank Babbel für Dein dergestalt geäußertes Unverständnis!
Du erlaubst mir wenigstens unfreiwillig mit gutem Gewissen argumentieren zu dürfen, und ja, ich räume ein, wer mit gutem Gewissen argumentiert, der könnte als Jurist in unserem Lande womöglich am Hungertuch nagen?
Bernies Sage
Ich lasse das Vollzitat einfach mal stehen, beschränke mich aber nur auf die von dir behauptete Strafbarkeit durch Unterlassen.
Du wirfst hier Prinzipien in den Raum, ohne sie zu subsumieren. Dies ist aber erforderlich, wenn die auf die strafrechtliche Relevanz eingehen willst.
Erläutere doch einfach, wo und in welcher Handlung oder welchem Unterlassen zu eine Relevanz zu erkennen glaubst.
Wie hätte der Einsatzleiter sich entscheiden sollen? Deeskalation bei einem Waffenbesitzer, dem seine Tötungswerkzeuge weggenommen werden sollen?
Ich will gerne versuchen deine Gedankengänge nachzuvollziehen, wenn du da konkreter wirst.