Bernies Sage
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- 31. Oktober 2011
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Die folgende Rechtsfrage von Andersdenk erlaube ich mir im zulässigen Rechtsrahmen zu beantworten:
Also darf ich als Außenstehender - und die Öffentlichkeit dazu - davon ausgehen, dass diese Bundestagsabgeordete bewusst die Wahrheit gesagt hat und es sich somit - gerade aus der Sicht einer bewusstseinsunabhängigen Realität - um eine vollkommen erlaubte Unterstellung meinerseits handelt, wenn ich sage, wovon 'man' hier ausgehen darf.
Die Partei selbst, davon ist auszugehen, vertritt natürlich, das ist ihr gutes Recht, vorrangig ihre eigenen Interessen auf Grundlage des Parteiengesetzes, wodurch es regelmäßig - wie auch hier geschehen - zu einem Interessenkonflikt kommen kann, welches einen - wie auch immer gearteten - Handlungsbedarf impliziert, sei es in aktiver oder passiver Handlungslegitimation der davon Betroffenen.
Ich hoffe damit, meinen Standpunkt - und den Standpunkt einer bewusstseinsunabhängigen Realität (BuR) dazu - hier doppelt deutlich gemacht zu haben.
Bernies Sage - hier als altruistischer Nicht-Rechtsdienstleister im Sinne des § 2 RDG Absatz (3) Nr.5 handelnd.
Weil es meines Erachtens zulässig und (in der Regel) auch erlaubt sein soll - ja zum Teil sogar zwingend gesetzlich geboten sein kann (!), - einer Abgeordneten im Deutschen Bundestag von jedermann sich unterstellen zu lassen "die reine Wahrheit gesagt zu haben", wozu die Betroffene hier in mutiger und ehrlicher Weise in der Öffentlichkeit deutlich gemacht hat, dass Sie das gesetzliche Recht über ihr parteipolitisches Vertragsrecht zu stellen gewillt war und gewillt ist und ihren vorsorglich sofort angekündigten Parteiaustritt - aus persönlichen Gewissensgründen - dabei bewusst in Kauf nimmt, bevor sie wegen ihrer gesetzlich vorrangig hier erklärten Prioritätensetzung von der Partei vertraglich hätte ausgeschlossen werden müssen.Warum?
Also darf ich als Außenstehender - und die Öffentlichkeit dazu - davon ausgehen, dass diese Bundestagsabgeordete bewusst die Wahrheit gesagt hat und es sich somit - gerade aus der Sicht einer bewusstseinsunabhängigen Realität - um eine vollkommen erlaubte Unterstellung meinerseits handelt, wenn ich sage, wovon 'man' hier ausgehen darf.
Die Partei selbst, davon ist auszugehen, vertritt natürlich, das ist ihr gutes Recht, vorrangig ihre eigenen Interessen auf Grundlage des Parteiengesetzes, wodurch es regelmäßig - wie auch hier geschehen - zu einem Interessenkonflikt kommen kann, welches einen - wie auch immer gearteten - Handlungsbedarf impliziert, sei es in aktiver oder passiver Handlungslegitimation der davon Betroffenen.
Ich hoffe damit, meinen Standpunkt - und den Standpunkt einer bewusstseinsunabhängigen Realität (BuR) dazu - hier doppelt deutlich gemacht zu haben.
Bernies Sage - hier als altruistischer Nicht-Rechtsdienstleister im Sinne des § 2 RDG Absatz (3) Nr.5 handelnd.