Kultus Maximus
Active Member
- Registriert
- 23. November 2008
- Beiträge
- 1.766
AW: Der Vatikan und die Schwulen
Auch wenn ich absolut keine Chance habe, sehe ich es als meine Pflicht meine Mitmensachen über Zusammenhänge zu informieren, welche in keiner Zeitung stehen und Medien sich scheuen das offen zu legen.
Wie sieht das praktisch aus, wenn sich jemand „outet“:
Als zu erkennbare Handlungen im familiären und im Bekanntschaftskreis stellt diese Sexualform noch kein Problem dar, sofern es vom Gesetzgeber als solche nicht als determinierungspflichtig gilt und in Folge zur Anzeige gebracht werden muss.
Ist diese Sexualform im Gesetz gesondert erwähnt (egal wie) erwächst automatisch daraus eine Meldepflicht, sowie eine polizeiliche Ermittlung.
Gilt diese Sexualform als Strafhandlung, werden Personen auf Grund dieser Handlung strafrechtlich verfolgt.
Werden Personen auf Grund dieser Handlungen zwar nicht strafverfolgt, weil eine Straftat im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, ist trotzdem die Polizei/Justiz wegen bestehender Meldepflicht dafür zuständig; begründet auch durch den Verfassungsschutz.
Wenn die Polizei/Justiz als zuständige Einrichtung dieser Sexualform beauftragt ist, wird dementsprechend das sog. „outing“ zu einem Geständnis und: zu einer vom Gesetzgeber nicht verfolgbaren Straftat (auch wenn Verfassungsschutz gegenüber deren Personen vorliegt); damit fallen sog. „Geoutete“ in das Polizeigesetz und teilweise aus dem bürgerlichen Recht.
Was passiert damit:
Wenn ein „Geouteter“ in Schwierigkeiten gerät (überfallen-, ausgeraubt- zusammengeschlagen- was auch immer, wird) übernimmt die Polizei zum Teil den Vormund, auch vor Gericht, außer der Richter persönlich setzt diesen Umstand aus.
Was kann die Polizei mit einem „Geouteten“ machen:
steht ein „Geouteter“ unter Polizeischutz, übernimmt ein zuständiger Beamter zum Teil auch namentlich den Vormund der Person; also verfügt der zuständige Beamte auch Rechte über Wohnort, Meldeadresse Geschäfts- und Rechtsfälle; theoretisch (auch praktisch) kann der zuständige Polizeibeamte auch Personen auf der Adresse des „Geouteten“ melden, sowie Geschäfte (auch kriminelle) im Namen der „geouteten“ Person tätigen, dieses „Schlupfloch“ stellt einen wesentlichen Bestandteil in der organisierten Kriminalität, vor allem im Menschenhandel dar.
Deshalb ist diese Sexualform im Falle einer rechtlichen Determinierung immer mit Verbrechen verbunden, auch wenn der Betroffene noch so „anständig“ ist.
Als echter Kritiker der kath. Kirche muss ich aus meinem Jahrzehnte langen historischen Interesse heraus, in diesem Punkte Christlichen Philosophen durchaus Anerkennung teilen und für den einen oder anderen wird vielleicht die ablehnende Haltung derzeitiger Rechtsauffassungen dieser Themenkreise betreffend, der kath. Kirche bewusster.
Auch wenn ich absolut keine Chance habe, sehe ich es als meine Pflicht meine Mitmensachen über Zusammenhänge zu informieren, welche in keiner Zeitung stehen und Medien sich scheuen das offen zu legen.
Auswirkungen diesbezüglich determinierter Sexualität im Staat:
Wie sieht das praktisch aus, wenn sich jemand „outet“:
Als zu erkennbare Handlungen im familiären und im Bekanntschaftskreis stellt diese Sexualform noch kein Problem dar, sofern es vom Gesetzgeber als solche nicht als determinierungspflichtig gilt und in Folge zur Anzeige gebracht werden muss.
Ist diese Sexualform im Gesetz gesondert erwähnt (egal wie) erwächst automatisch daraus eine Meldepflicht, sowie eine polizeiliche Ermittlung.
Gilt diese Sexualform als Strafhandlung, werden Personen auf Grund dieser Handlung strafrechtlich verfolgt.
Werden Personen auf Grund dieser Handlungen zwar nicht strafverfolgt, weil eine Straftat im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, ist trotzdem die Polizei/Justiz wegen bestehender Meldepflicht dafür zuständig; begründet auch durch den Verfassungsschutz.
Wenn die Polizei/Justiz als zuständige Einrichtung dieser Sexualform beauftragt ist, wird dementsprechend das sog. „outing“ zu einem Geständnis und: zu einer vom Gesetzgeber nicht verfolgbaren Straftat (auch wenn Verfassungsschutz gegenüber deren Personen vorliegt); damit fallen sog. „Geoutete“ in das Polizeigesetz und teilweise aus dem bürgerlichen Recht.
Was passiert damit:
Wenn ein „Geouteter“ in Schwierigkeiten gerät (überfallen-, ausgeraubt- zusammengeschlagen- was auch immer, wird) übernimmt die Polizei zum Teil den Vormund, auch vor Gericht, außer der Richter persönlich setzt diesen Umstand aus.
Was kann die Polizei mit einem „Geouteten“ machen:
steht ein „Geouteter“ unter Polizeischutz, übernimmt ein zuständiger Beamter zum Teil auch namentlich den Vormund der Person; also verfügt der zuständige Beamte auch Rechte über Wohnort, Meldeadresse Geschäfts- und Rechtsfälle; theoretisch (auch praktisch) kann der zuständige Polizeibeamte auch Personen auf der Adresse des „Geouteten“ melden, sowie Geschäfte (auch kriminelle) im Namen der „geouteten“ Person tätigen, dieses „Schlupfloch“ stellt einen wesentlichen Bestandteil in der organisierten Kriminalität, vor allem im Menschenhandel dar.
Deshalb ist diese Sexualform im Falle einer rechtlichen Determinierung immer mit Verbrechen verbunden, auch wenn der Betroffene noch so „anständig“ ist.
Als echter Kritiker der kath. Kirche muss ich aus meinem Jahrzehnte langen historischen Interesse heraus, in diesem Punkte Christlichen Philosophen durchaus Anerkennung teilen und für den einen oder anderen wird vielleicht die ablehnende Haltung derzeitiger Rechtsauffassungen dieser Themenkreise betreffend, der kath. Kirche bewusster.
Zuletzt bearbeitet: