Bernies Sage
Well-Known Member
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Entweder ich bin darüber sehr enttäuscht von Ihnen oder unwahrscheinlich überglücklich. Suchen Sie es sich bitte aus.Wenn es nicht so viele Idioten gäbe die Corona leugnen, müssten die Gaststätten nicht so lange geschlossen bleiben.
Eben gerade deshalb sind Spezialgesetze (wie die Corona-Gesetze) meines Erachtens allgemein gar nicht in einer aggressiven Aktiv-Legitimation des Gesetzgebers situativ in erlaubten Ermessensentscheidungen vielfach angemessen anwendbar....das Gesetz muß allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Krankheit und Gesundheit sind immer ganz individuell und zählen in ihrem praktischen (staatlichen) Eingriffsverhalten formal als einseitige Einzelfallgesetzesmaßnahme mit teilweise unabsehbaren Folgewirkungen.
Als "allgemeines Gesetz" wäre es in der Erweiterung auf die gesetzliche Vermutung angewiesen, was ja auch in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in dessen Gesetzessprachregelung deutlich zum Ausdruck kommt, um überhaupt als "vorübergehend zulässig" allgemein anerkannt zu werden.
Eine "allgemeine Ansteckungsmöglichkeit" formalrechtlich vorbehaltlos statistisch gleichverteilt annehmen zu dürfen, dies halte ich - als rechtsempfindsamer Mensch wie auch als freier Wissenschaftler - aus der allgemeinen Lebensanschauung heraus - für gesetzlich völlig abwegig.
Die Frage der Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen ist als politische Ermessensentscheidung hier an einen hypothetischen Tatbestand geknüpft, der auf gesetzlicher Vermutung beruht und zum Zwecke der Zulässigkeit rein formalrechtlich vorgeschoben sein darf, wobei es einen dabei beliebig (vor-)definierten "Tatbestand" anzunehmen erlaubt.Das Infektionsschutzgesetz fällt unter den sog. Gesetzesvorbehalt ( die vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte in zulässiger Weise einzuschränken)
Genau dazu müsste in die "sensible Datengesundheit der Bürger" massiv eingegriffen werden, was aber nur mit Hilfe von "gesetzwidrigen Gesetzen" zu schaffen wäre, die selbstverständlich dann gerade nicht dem Datenschutz unterliegen.IFSG regelt: Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
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