...die sind in der Beweispflicht für ihre weitreichenden Behauptungen und Maßnahmen.
Nein, sind sie nicht. Sie sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Menschen zu entscheiden und zu handeln.
Leider hat hier Muzmuz juristisch Recht:
...Das beinhaltet aber nicht irgendeine eine Beweispflicht.
Ja, Ärzte müssen in Notsituationen handeln, egal wie! Wenn Sie nach dem "Stand der Technik" die falsche Behandlungsmethode anwenden, wird ihnen kaum jemand dezidiert einen Vorwurf für einen Behandlungsfehler machen können, da sie zur entsprechenden Zeit nicht wider besseres Wissen gehandelt haben, wie dies bei Corona (derzeit noch) der Fall ist.
So gesehen ist die gesamte Menschheit als ein Versuchskarnikel der Virologen zu betrachten und (fast) alle machen mehr oder weniger freiwillig mit.
Die Wahrheit über die Funktionsweise eines "nur teilweise" geistesprogrammgestörten mRNA-Botschafter-Virus darf natürlich (noch) nicht an die Öffentlichkeit gelangen, um das milliardenschwere Impfprogramm als ein gigantischen Weltprojekt der Ökonomie nicht zu gefährden.
Man könnte als Satirker geneigt sein, von einer "unmittelbar dringenden Fluchtgefahr" des besagten und betagten Virus sprechen zu dürfen, wodurch Aktionismus in der Nachverfolgung von persönlichen Kontakten mit seinen Wirten juristisch naiv immerhin irgendwie gerechtfertigt sein könnte. Aber ich würde mich dafür nicht ernsthaft hergeben wollen.
Umgekehrt aber, wenn du ihnen Unlauterkeit vorwerfen willst, dann liegt die Beweispflicht bei dir.
Ja, da begibt man sich auf eine gefährliche Argumentationsebene. "Unlauterkeit an sich" ist nämlich noch kein Straftatbestand, wozu auch - aus strategischen oder taktischen Gründen - sogar die "amtliche Anregung zu einer Straftat" gehören könnte, um ein bestimmtes Hauptziel zu erreichen, welches als Nebenbestimung durch Beschlussfassung auf Ministerebene in ein Infektionsschutzgesetz mündet.
Und dieses Gesetz soll die Ausbreitung einer möglichen Infektionsmöglichkeit, die im Vorstadium noch gar keine Krankheit ist, zu einem Zeitpunkt präventiv auf Verdacht verhindern, zu welchem das Virus in unserer Vorstellungswelt noch gar nicht existiert.
Wie sollte bei einem solchen Sachverhalt eine zulässige Beweisführung überhaupt möglich sein dürfen?