Klar, und wenn der Arzt eine Person impft, dann fügt er ihr auch vornehmlich Schaden zu. Man wird ja schließlich gepiekst.
Ja das tut er. Selbst wenn ein/e Arzt/in einen Patienten nur mit einer Nadel sticht, ohne ihm dabei ein Medikament oder einen Impfstoff zu verabreichen, begeht er rechtlich gesehen schon eine Körperverletzung. Das wird nur durch die Einwilligung des Patienten oder wenn es sich um einen Notfall handelt, bei dem der Patient nicht dazu in der Lage ist, seine Einwilligung zu erteilen, man jedoch sein Einverständnis voraussetzen kann, legitimiert.
Zitat: Aus Medizinrecht in Deutschland
Der ärztliche Eingriff als Tatbestand der Körperverletzung
Die Einordnung des ärztlichen Heileingriffs als tatbestandliche Körperverletzung im Sinn des § 223 Abs. 1 StGB rührt aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts her, welches bereits im Jahre 1894 feststellte, dass auch der lege artis, also der nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
[…]
Als Rechtfertigungsgründe kommen grundsätzlich der allgemeine Notstand gemäß § 34 StGB, die ausdrückliche Einwilligung gemäß § 228 StGB sowie die gewohnheitsrechtlich anerkannte, mutmaßliche Einwilligung in Betracht, wobei gerade die zwei letztgenannten Gründe in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen.
In "deinem Revier" nennt man es zwar nicht Körperverletzung,
aber eine eigenmächtige Heilbehandlung ist auch in Ö. strafbar.
Zitat:
Aus dem StGB - Strafgesetzbuch
§ 110 StGB Eigenmächtige Heilbehandlung
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (
§ 6) hätte bewußt sein können.
[…]
Quelle:
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/110
Es ist also so, dass der Patient dem Arzt i.d.R. sein Einverständnis geben muss, ihm diesen körperlichen Schaden zufügen zu dürfen, damit sich der Mediziner durch die Behandlung nicht strafbar macht. Und das, obwohl das Ziel einer (Heil)-Behandlung, die Genesung des Patienten ist.
Bei einer Impfung geht es jedoch nicht um die Genesung des Patienten, sondern dabei handelt es sich um eine Vorsichtsmaßnahme, die nicht nur vor einer Infektion schützen, sondern auch großen Schaden anrichten kann.
Deshalb ist es m.E. so wichtig, dass auch diesbezüglich jeder Mensch selbst entscheiden können muss, ob er sich den Risiken aussetzen und impfen lassen möchte, oder nicht. Eine Zwangs, - oder Pflichtimpfung wäre in D. jedenfalls rechtlich gesehen eine Körperverletzung und in Ö. eine eigenmächtige Heilbehandlung, die ebenfalls strafbar wäre.
Deine kindlich naive Verharmlosung, der Schaden einer Impfung wäre der Piecks, erweckt den Anschein, dass es dir gar nicht bewusst ist, dass eine Impfung oder andere Spritze viel mehr ist, als ein "kleiner Piecks".