Prof. Dr. Dr. Dr. h.c.
Klaus Sojka
Rechtsanwalt
Am Tegelberg 9, D-94469 Deggendorf
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E-Mail: klaussojka.at.web.de
Deggendorf, 20. 07.2009
Klaus Sojka - Am Tegelberg 9 - D-94469 Deggendorf
An den
Internationalen Gerichtshof
Peace Palace
NL - 2517 Den Haag
Niederlande
Antrag auf Feststellung
des Nichtbestehens der BRD
Für die Vereinigung „Die Deutschen“ und in eigenem Namen wird beantragt,
durch ein Gutachten gemäß Art. 65 ff IGH-Statut festzustellen, daß die BRD (Bundesrepublik
Deutschland) rechtlich nicht existiert.
I. Zur Klagebefugnis
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -
wiederum die Kernfrage ausgewichen, ob das „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“ jemals gültig zustande kam. Wäre dies bejaht worden, hätte unausweichlich
geprüft werden müssen, ob diese Quasi-Verfassung trotz der in Art. 146 GG kodifizierten
Maxime noch immer gilt.
Das der Entscheidung vom 30.06.2009 zugrunde liegende Existenz-Problem hätte die
vordringliche Beurteilung zur richterlichen Pflicht gemacht, ob das vom Parlamentarischen
Rat (vorzüglich) erarbeitete Konzept nur von den damaligen deutschen Ländern in eine
Bundesverfassung umgesetzt werden konnte, obwohl die Länder nach ihren Verfassungen
hierzu nicht legitimiert waren und das Volk nicht abstimmen durfte.
Spätestens mit der Wiedervereinigung war selbst nach der Präambel und nach Art. 146 GG
die allerhöchste Zeit gekommen, das Grundgesetz (dessen Gültigkeit einmal annehmend)
durch eine „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossene“ Verfassung abzulösen.
Auch dies wurde zwecks Machtverteidigung verhindert. Näheres hierzu ist in meinem
Buch „Die BRD ist kein Staat“ (ISBN 978-3-00-025586-1) nachzulesen.
Selbst das GG sieht in Art. 20 Abs. 2 vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in
Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Wahlen und Abstimmungen gehen nach dieser
eindeutigen Rangfolge den Tätigkeiten der Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz vor; unter
den „Organen“ werden Bundestag und Bundesrat nicht einmal namentlich erwähnt.
Gleichwohl verkehren die Verfassungsrichter die von den fachkundigen Vätern des Grundgesetzes
unmißverständlich festgelegte Rangordnung ins Gegenteil und bevorzugen die Organe
Bundestag und Bundesrat wie selbstverständlich anstelle der Willensbekundung unmittelbar
durch das Staatsvolk.
Mit dieser Mißdeutungs-Weise umschiffen die Richter die geradezu peinliche Tatsache, daß
das Volk über seine ureigenste endgültige Verfassung bisher zu keinem Zeitpunkt befinden
konnte, daß dadurch der Bundestag alle Macht an sich riß und Wähler bei den Wahlen nur
Blanko-Kreuzchen machen dürfen.
Auch nach dem Urteil vom 30. 06. 2009 soll der Wähler (und Steuerzahler) weggesperrt
bleiben. Denn obwohl die übergroße Mehrheit des Volkes gegen den „Lissaboner Vertrag“
ist, soll er wiederum nur von den Organen Bundestag und Bundesrat angenommen und dem
anderswilligen Volk zwangsweise übergestülpt werden. Ist das wirkliche Verfassungsgerichtsbarkeit?
Im Karlsruher Spruch werden wiederholt die Art. 23 und 79 GG zitiert, die die Übertragung
von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe auch durch GG-Änderungen vorsehen. Das ist
ebenfalls wenig überzeugend. Denn Art. 23 wurde erst später um 6 Absätze erweitert, damit
die EU verwirklicht werden kann. Diese Aufblähung erfolgte aber wiederum am Volke vorbei
– eben nur durch Abgeordnete, deren Sachkunde selbst in Einzelheiten auch hier anzweifelbar
sein könnte.
Verheerend ist der Spruch vom 30. 06. 2009 vor allem deswegen, weil er die Nachbesserung
des „Begleitgesetzes“ wiederum allein dem Bundestag und Bundesrat überträgt – und damit
das Ja oder Nein zum „Lissaboner Vertrag“. Hierdurch wird nicht nur das Wahlvolk gedemütigt
und von der Willensbildung ausgeschlossen. Vielmehr wird dadurch konkludent (indirekt)
so nebenbei bestätigt, daß wichtige – auch völkerrechtswidrige - Handlungen rechtlich
in Ordnung sein sollen, eben weil sie auch ohne Mitwirkung des Volkes von dessen
Gouvernanten-Organen vorgenommen wurden.
Wenn dem Inhaber aller Staatsgewalt jede Mitgestaltung in elementaren Angelegenheiten
seines Heimatlandes vorenthalten wird, kann es nur eine Frage der Zeit sein, bis erneut der
Ruf erschallt: „W i r sind das Volk!“ und Rechenschaft gefordert wird.
Die Deutschen. Wir Deutschen.
Der EU-Beitritt ohne Volksbefragung ist also mit GG-Wahrern nicht aufzuhalten und später
auch nicht rückgängig zu machen. Deswegen muß ein anderer Weg beschritten werden.
a) Dabei ist angreifende Gewalt auszuschließen. Denn Art. 20 IV GG ist nicht greifend, weil
diese Bestimmung Teil des Grundgesetzes ist, das keine Gültigkeit aufweist. Daß abwehrende
Gewalt nach den Regeln der Notwehr, Nothilfe oder des Notstands anwendbar ist,
kann keinem Zweifel obliegen. Wird beispielsweise eine rechtmäßige Demo von Chaoten
heimgesucht, ist die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit geboten – und zwar
auch nachhaltig.
b) Die gewaltfreie Problemlösung wird erschwert durch die allgegenwärtige Macht der
gelenkten Medien und der hinter ihnen stehenden Kräfte. Ein Gegengewicht liegt in der
Stärkung der deutschgestimmten Presse und vor allem der Nutzung des Computernetzwerks
auch in grenzüberschreitender Weise.
c) Sieben namhafte Personen schlossen ein Bündnis mit der Bezeichnung „Die Deutschen“,
intern „Wir Deutschen“, und werden alsbald diesen Zusammenschluß in das öffentliche
Register eintragen lassen. Sie sind allein abstimmungsberechtigt (so daß Unterwanderungen
verhindert werden). Zweck des Zusammenschlusses ist allein die Erhaltung, Gestaltung und
Förderung des Deutschtums in allen Bereichen und die Verteidigung des Ansehens
Deutschlands in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. - Scheidet ein Bündnis-Mitglied
aus, wird ein neues aus dem Kreis der Deutschgesinnten berufen.
Dieser Antrag – eine aufbegehrende Klage
Verliert ein Steuermann die Übersicht und läßt sein Schiff den gefährlichen Schären zutreiben,
dann ist jedes Besatzungsmitglied nach ehernem Naturrecht gefordert und verpflichtet,
den Untergang abzuwenden. Dies gilt auch für unser Land, dem das Ende seiner althergebrachten
und gewachsenen Existenz droht. Wie ich geschildert habe, sind alle Mittel zur Abwendung
des Unheils erschöpft. Deswegen wandte ich mich mit meiner Eingabe vom
20.11.2007 an das Sekretariat der Vereinten Nationen in New York mit der Bitte, ein Gutachten
des Internationalen Gerichtshofes in Haag (Den Haag / Niederlande) zu veranlassen, das
die Mitgliedsfähigkeit der BRD in der UN bestätigt oder verneint, zumal damit auch die
Parteifähigkeit zusammenhängt. Gutachten kann der Haager Gerichtshof über jede Rechtsfrage
abgeben, wenn ein Mitgliedsland oder auch das UN-Sekretariat das beantragen. – Bis
zur Klarstellung solle der Internationale Gerichtshof eine kommisarische Übergangslösung
empfehlen, der den gegenwärtigen Unrechts-Zustand beende und dem Willen des Volkes
Durchbruch verleihe (Näheres auch hierzu: Sojka „Die BRD ist kein Staat“ Seiten 53ff). –
Denn, so meine ich, es ist eine verpflichtende Schuldigkeit des UN-Generalsekretärs, begründeten
Zweifeln hinsichtlich der Mitgliedsfähigkeit eines Unterzeichners nachzugehen,
und hier zeigt das IGH-Statut nach Art. 66 (Gutachten) den geeigneten Weg auf. Der Generalsekretär
ließ indessen nichts vernehmen; auch diese Möglichkeit ist erfolglos geblieben.
Außer dem Sekretariat kann jeder UN-Mitgliedstaat den Gerichtshof in Haag um ein Gutachten
bitten. Weil aber nicht anzunehmen ist, daß ein – der BRD nicht gut gesinntes – Land den
Antrag stellen würde, sollte in dieser Richtung nur dann weiter gearbeitet werden, wenn
durch besondere Beziehungen entsprechender Einfluß ausgeübt werden kann.
II. Die Notwendigkeit
Deswegen bleibt wohl nur der Ausweg, aus unseres Volkes Mitte die Urklage zu erheben.
Die sieben Bündnismitglieder der Vereinigung mit dem Namen „Die Deutschen“ rufen unmittelbar
den Haager Gerichtshof an, „damit“, wie es in der Präambel der Allgemeinen Menschenrechts-
Erklärung der Vereinten-Nationen (UN) heißt, „der Mensch nicht zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird“.
In der Eingabe werden die Ungültigkeit des Grundgesetzes und damit die Nichtexistenz der
BRD geltend gemacht und die in meinem genannten Buch belegte Ausschöpfung aller staatlichen
und überstaatlichen Instanzen hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, daß die
unmittelbare Anrufung des Internationalen Gerichtshofes unverzichtbar ist, um festgestellt
zu bekommen, ob alle Deutschen staatenlos sind, obwohl das Deutsche Reich fortbesteht
und Art. 15 der AllgMenschenRErkl gewährleistet: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit“.
Abrundend wird der hervorragende Staatsrechtler Carlo Schmid zitiert, der in
seiner Rede am 8.9.1948 vor dem Parlamentarischen Rat die Bundesrepublik als „Staatsfragment“
und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung bezeichnet
und festgestellt hat, daß Deutschland 1945 rechtlich nicht untergegangen ist.
Das fortbestehende Deutsche Reich ist derzeit handlungsunfähig, und alle Deutschen sind
verpflichtet, nach Kräften zu seiner vollen Entfaltung beizutragen. Und weil die gegenwärtig
noch Mächtigen völkerrechtswidrig dieser Pflicht zuwider handeln (auch das Bundesverfassungsgericht
– 2 BvR 2091/99 -), müssen die Bürger(innen) selbst handeln, um den Untergang
– wie bei einem fehlgesteuerten Schiff – abzuwenden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 wäre kein verbindliches
Völkerrecht, sondern lediglich eine plakative Vision, wenn die in ihr verankerten „gleichen
und unveräußerlichen Rechte“ zwar aufgezählt, aber nicht geltend gemacht und erlangt
werden könnten. Sind – wie hier – alle innerstaatlichen Möglichkeiten erschöpft, bleibt auch
das UN-Sekretariat untätig und ist der EGMR in staats- und völkerrechtlichen Angelegenheiten
nicht anrufbar, dann müssen die Bürger(innen) ihres nicht handlungsfähigen Landes tätig
werden und für ihre Heimat das Notwendige herbeiführen. Dies geschieht hiermit durch den
Antrag um Feststellung.
Ein anderer gewaltfreier Ausweg ist nicht ersichtlich.
Die BRD wird aufgefordert, als formell noch registrierter UN-Mitgliedsstaat von sich aus den
Feststellungs-Antrag zu stellen, wenn sie meint, ein völkerrechtlich bestehender Staat zu
sein. Unterläßt sie einen solchen Antrag, wird der IGH das als schweigendes Anerkenntnis,
als Nichtbestreiten ihrer wirklichen Existenzlosigkeit als fundierter Staat bewerten müssen.
Der Herr Gerichtsschreiber wird gebeten, neben seinen in Art. 66 IGH-Statut erwähnten Aufgaben
auch etwaige weitere Auflagen, Hinweise und Empfehlungen des Gerichtshofes zu
meinen Händen zu leiten. – In Beachtung des Art. 30 AllgMenschenRErkl wird nochmals
Carlo Schmid aus seiner schon erwähnten Rede zitiert: „Ein geeintes demokratisches
Deutschland, das seinen Sitz im Rate der Völker hat, wird ein besserer Garant des Friedens
und der Wohlfahrt sein als ein Deutschland, das man angeschmiedet hält wie einen Kettenhund!“
Sojka
Anlagen, die auf Veranlassung ergänzt würden.