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OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

herbertmengel

New Member
Registriert
9. Februar 2010
Beiträge
69
Heute habe ich im Fernsehen gehört das der oberste Gerichtshof in Deutschland ein Urteil gesprochen hat, dass ein klagender Vater seine Geldgeschenke an das Ehepaar zurückverlangen kann, da laut Meinung der Richter die Geschäftsgrundlage, ein weiterbestehen der Ehe weggefallen ist.

Ich habe immer schon gewusst dass nach der Überbevölkerung die Dummheit das größte Problem der Menschheit ist, aber das die auch bei den obersten Gerichtshöfen so oft vorkommt wundert mich wirklich!

Nicht nur das ich, wenn ich einen Ehepaar etwas schenke aufgrund der Tatsache das viele Ehen scheitern, damit rechnen muss das auch die meiner Kinder scheitert und daher mein Geldgeschenk im Fall einer Scheidung weg ist, müsste ich bei der Schenkung auch vereinbaren, dass diese nur bei Weiterbestand der Ehe gültig ist, ansonst gilt diese Geschäftsgrundlage, die die Richter annahmen, ja gar nicht als vereibart.

Des weiteren kann ich ja, wenn ich um den Fortbestand der Ehe bange, von einer Schenkung abstand nehmen und diese nur als Kredit oder Leihgabe vergeben, ich muss nur vorher wissen was ich will. Mit dem Scheitern einer Ehe muss man aber heutzutage immer rechnen. Geschenkt ohne Bedingungen wäre aber Geschenk, eine Rückforderung, Nonsens.

Dieses intellektuell misserable Urteil beweisst wieder einmal, auch Richter sind zum Grossteil nur durchschnittliche Menschen und machen schwere Denkfehler! Ein glattes Fehlurteil!
 
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AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

von Herbert:
dass ein klagender Vater seine Geldgeschenke an das Ehepaar zurückverlangen kann, da laut Meinung der Richter die Geschäftsgrundlage, ein weiterbestehen der Ehe weggefallen ist.

Hallo Herbert.

Mich wundert, dass du so empört bist. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist in Deutschland ein Anfechtungsgrund für Rechtsgeschäfte. Eine Schenkung ist in D. ein Rechtsgeschäft. Was nur in Ausnahmefällen einem Formerfordernis unterliegt. Selbst die Ehe, die hier das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist, ist eins, was sogar besonderen Formvorschriften unterliegt, nämlich dass gar ein Staatsbediensteter zugegen ist (Standesbeamter) und in dessen Gegenwart 2 gültige Willenserklärungen abgegeben werden (früher gar noch mit 2 Zeugen). Weiterhin ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Ehe nicht nur juristisch ein Rechtsgeschäft, sondern auch wirtschaftlich im überwiegenden Teil für die Frau ein Geschäft ist.

Der Schenker handelt im Vertrauen auf da die Geschäftsgrundlage „Ehe“.
Es kommt hierbei darauf an, ob der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkungshandlung vom Zerwürfnis der Ehe ausgehen musste oder eben nicht. Im Zweifel ist dies mit Fakten zu unterlegen (Beweise). Ich vermute, dass sich das Gericht an das hiesige Recht hält.

Wenn die Ehe-Eingehenden das hiesige Recht nicht anerkennen würden oder auf die spezielle Rechtsform der Ehe verzichten würden, dann gäbe es das Problem nicht. Sie können also nicht nur das positive des deutschen Rechtes nutzen, aber sobald es negative Auswirkungen hat, selbiges negieren. Die Rechtslage kennen, bevor man heiratet, ist mithin ein hilfreicher Bestandteil, die Dummheit zu überwinden.

Viele Grüße
Gerhard Richter
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Eine Geschäftsgrundlage muss einmal vereinbart werden!

Der Abschluss der Ehe beinhaltet soweit ich weis keine Garantie das diese nicht scheitert. In der Praxi scheitert jede zweite Ehe, es ist also mit einem Scheitern zu 50 % zu rechnen und dementsprechend das automatische Annehmen das die Ehe hält als Geschäftsgrundlage ein Nonsens!

Ausserdem wie gesagt kann ich ja nicht eine Schenkung vornehmen sondern einen Kredit geben oder eine Leihgabe machen ausserdem kann ich ja eine Schenkung bedingt machen an das halten der Ehe gebunden, dass gehört aber extra vereinbart!

Aber bei einer normalen Ehe, als Geschäftsgrundlage das halten auf ewig anzunehmen ist nur Nonsens. Ein glattes Fehlurteil!

Geschenkt ist geschenkt mit der Inkaufnahme aller Risken einer Ehe!
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Was ich weis gibt es auch im Eherecht keine Garantei darauf das die Ehe hält! Es ist also nicht einmal eine Rechtsfrage!

Es ist die Ehe nur eine Willenserklärung die sich aber jederzeit ändern kann! Die Risken sind im Vorhinein abblickbar und daher ein "Annehemen" des Weiterbestands der Ehe auf ewig nie Teil der Geschäftsgrundlage!

Die Ehe wird im Recht nur abgschlossen nicht aber auf ewig vereibart!

Weisst du etwas anderes? Welches Gesetz gibt es das das halten der Ehe Voraussetzt bei Abschluss der selben?
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Heute habe ich im Fernsehen gehört das der oberste Gerichtshof in Deutschland ein Urteil gesprochen hat, dass ein klagender Vater seine Geldgeschenke an das Ehepaar zurückverlangen kann, da laut Meinung der Richter die Geschäftsgrundlage, ein weiterbestehen der Ehe weggefallen ist.

Ich habe immer schon gewusst dass nach der Überbevölkerung die Dummheit das größte Problem der Menschheit ist, aber das die auch bei den obersten Gerichtshöfen so oft vorkommt wundert mich wirklich!

Nicht nur das ich, wenn ich einen Ehepaar etwas schenke aufgrund der Tatsache das viele Ehen scheitern, damit rechnen muss das auch die meiner Kinder scheitert und daher mein Geldgeschenk im Fall einer Scheidung weg ist, müsste ich bei der Schenkung auch vereinbaren, dass diese nur bei Weiterbestand der Ehe gültig ist, ansonst gilt diese Geschäftsgrundlage, die die Richter annahmen, ja gar nicht als vereibart.

Des weiteren kann ich ja, wenn ich um den Fortbestand der Ehe bange, von einer Schenkung abstand nehmen und diese nur als Kredit oder Leihgabe vergeben, ich muss nur vorher wissen was ich will. Mit dem Scheitern einer Ehe muss man aber heutzutage immer rechnen. Geschenkt ohne Bedingungen wäre aber Geschenk, eine Rückforderung, Nonsens.

Dieses intellektuell misserable Urteil beweisst wieder einmal, auch Richter sind zum Grossteil nur durchschnittliche Menschen und machen schwere Denkfehler! Ein glattes Fehlurteil!
Hallo Herbert !

Erst einmal Gratulation zu Deiner großzügigen und mutigen Öffnung samt Bild und Postleitzahl; ich wagte es in diesem Ausmaß noch nicht (bei mir ist aber auch der Name mein amtlicher), da ich meine Neigung, auch mächtige Politiker zu kritisieren, nicht ablegen will.

In der Sache bin ich völlig Deiner Meinung, wenn wir auch sicherlich noch eine Zeit lang länderspezifische Gesetze haben werden (ich glaube, dass sich in gewissen Dingen derzeit auch die Slowenen nichts dreinreden lassen).

Geschenkt ist geschenkt !!!

Wir wollen ja die Möglichkeit offen lassen, dass diese(r) oder jene(r) wirklich etwas geben will, ohne im Hinterkopf gleich an eine Gegenleistung zu denken; letzteres wäre ja eine Leihgabe oder eine Investition.

Natürlich soll der Beschenkte auch immer die Freiheit haben, sich zu bedanken; jemandem eine Freiheit zu etwas lassen oder etwas einzufordern ist aber ein großer Unterschied.

Liebe Grüße

Zeili
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Geschenkt ist geschenkt !!!

Also ich weiß ja nicht, wie es bei Euch in Österreich ist, aber hier in Deutschland ist geschenkt eben nicht geschenkt, sondern es ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, aber nur einseitig verpflichtend und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch - kurz BGB - geregelt.

Demnach kann u.a. auch wegen groben Undanks ein Geschenk zurückgefordert werden. Man denke hier an Betrügerei, wie z.B. auch das Vorspielen falscher Tatsachen. In diesem Sinne halte ich es vernünftig und rechtlich unbedenklich auch Geschenke zurückzufordern.

Den Eingangsbeitrag halte ich für wirklich unintelligent, weil überhaupt nicht klar wird, warum und wie dieses Urteil zu Stande kam. Was man nicht versteht, wird im Verständnis eben angepasst - hierbei als unintelligent verurteilt. Was für ein Geniestreich!

meint
Axl
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Also ich weiß ja nicht, wie es bei Euch in Österreich ist, aber hier in Deutschland ist geschenkt eben nicht geschenkt, sondern es ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, aber nur einseitig verpflichtend und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch - kurz BGB - geregelt.

Demnach kann u.a. auch wegen groben Undanks ein Geschenk zurückgefordert werden. Man denke hier an Betrügerei, wie z.B. auch das Vorspielen falscher Tatsachen. In diesem Sinne halte ich es vernünftig und rechtlich unbedenklich auch Geschenke zurückzufordern.

Den Eingangsbeitrag halte ich für wirklich unintelligent, weil überhaupt nicht klar wird, warum und wie dieses Urteil zu Stande kam. Was man nicht versteht, wird im Verständnis eben angepasst - hierbei als unintelligent verurteilt. Was für ein Geniestreich!

meint
Axl
Natürlich gehören auch mMn in weiterer Zukunft innerhalb der EU zumindest manche Gesetze vereinheitlicht, Axl; bis jetzt gibt es in manchen Staaten aber noch innerhalb dieser verschiedene Rechtsauffassungen. Auch kein wie immer erträumter Wunderwuzi kann mit einem Knopfdruck alle Gesetze vereinheitlichen, auch dann nicht, wenn es hin und wieder eine gemeinsame Geschichte gibt. Wir dürfen nicht vergessen, dass bis zum 1. Weltkrieg diese Geschichte in erster Linie von 5 % aller Menschen geformt wurde; inzwischen hat man entdeckt - und teilweise auch eingesehen - dass etwas mehr Leute zu einer eigenen Meinung fähig sind.

Der Herbertmengel hat sicher nicht vor, auf Biegen und Brechen die Gesetze der BRD zu ändern, er will halt in diesem Falle verhindern, dass Eure Gesetze von Österreich nachgeahmt werden. Was schon einige Male passiert ist, manchmal hat's gepasst, manchmal nicht.

Bis wirklich die große europäische Harmoniesehnsucht ausbricht, lassen wir doch Slowenien Slowenien, Belgien Belgien, Deutschland Deutschland und Österreich Österreich bleiben.

Liebe Grüße

Zeili
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Hallo Herbert !

Erst einmal Gratulation zu Deiner großzügigen und mutigen Öffnung samt Bild und Postleitzahl; ich wagte es in diesem Ausmaß noch nicht (bei mir ist aber auch der Name mein amtlicher), da ich meine Neigung, auch mächtige Politiker zu kritisieren, nicht ablegen will.

In der Sache bin ich völlig Deiner Meinung, wenn wir auch sicherlich noch eine Zeit lang länderspezifische Gesetze haben werden (ich glaube, dass sich in gewissen Dingen derzeit auch die Slowenen nichts dreinreden lassen).

Geschenkt ist geschenkt !!!

Wir wollen ja die Möglichkeit offen lassen, dass diese(r) oder jene(r) wirklich etwas geben will, ohne im Hinterkopf gleich an eine Gegenleistung zu denken; letzteres wäre ja eine Leihgabe oder eine Investition.

Natürlich soll der Beschenkte auch immer die Freiheit haben, sich zu bedanken; jemandem eine Freiheit zu etwas lassen oder etwas einzufordern ist aber ein großer Unterschied.

Liebe Grüße

Zeili

Hallo Zeili,

vielleicht sollten wir das Thema mit den Schenkungen allgemeiner sehen. Schließlich ist/war hier nicht jeder verheiratet, wobei ich dich jetzt nicht dazurechne. Das Schreiben hier ist ja auch eine Art Schenkung, zumindest manche Beiträge lassen das bereits inhaltlich gut erkennen. Wie ist das nun geregelt: können auch Beiträge zurückgefordert werden, etwa bei grobem Undank?

Der Rote Baron

PS: @herbertmengel: nicht vergessen, Bescheid zu sagen, wenn du längere Zeit nicht mitlesen kannst. Leider ist in der letzten Zeit die Unsitte eingerissen, daß die Leute einfach wochenlang wegbleiben, ohne was zu sagen...
 
AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Bis wirklich die große europäische Harmoniesehnsucht ausbricht, lassen wir doch Slowenien Slowenien, Belgien Belgien, Deutschland Deutschland und Österreich Österreich bleiben.

Ja Du sagst es ja selbst ~ lieber Zeili,

Betrug muss aber auch Betrug bleiben und Steuerhinterziehung muss Steuerhinterziehung bleiben.

Um zum Thema zurück zukommen:

Wer in betrügerischer Absicht sich eine Schenkung erschwindelt, handelt rechtswidrig und vor allem unethisch.

Daher ist die Rückforderung von Schenkungen wegen groben Undanks oder betrügerischen Absichten nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern auch ethisch und moralisch vertretbar.

aus Wiki:

Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938–942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher unter Umständen keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB). Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, auch wenn sie dem Rechtsempfinden in der Bevölkerung zu widersprechen scheint.

Der letzte Satz sagt es klar aus: Es besteht wohl eine Diskrepanz zwischen Rechtsempfinden und Recht ~
besondern in Österreich und der Schweiz....

meint
Axl
 
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AW: OGH Urteil - Schenkungen an Ehepaare können zurückverlangt werden

Wie ist das nun geregelt: können auch Beiträge zurückgefordert werden, etwa bei grobem Undank?
Ich gehe einmal - Fasching und Karveval ist - davon, dass Du das zumindest halbernst gemeint hast.

Nein, ein Rückforderungsrecht von Beiträgen ist mir nicht bekannt; falls man sich in der einen oder anderen Sache geirrt hat und in den ersten 15 Minuten nicht draufkommt, muss man schon das Rückgrat aufbringen, dies auch mit einem neuerlichen, korrigierten Beitrag einzugestehen.

Liebe Grüße

Zeili
 
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