Ziel des heutigen Betreuungsrechts ist die Schaffung eines flexiblen Rechtsinstituts der gesetzlichen Vertretung. Es soll die individuellen Bedürfnisse eines kranken oder behinderten Menschen und seine verbliebenen Fähigkeiten berücksichtigen, seine Selbstbestimmung so weit wie möglich wahren und Rechtseingriffe auf das notwendige Maß beschränken (BT-Drucks. 11/6949 S. 2). Dieses Rechtsinstitut ist die Betreuung.
Liegen die Voraussetzung des § 1896 BGB zur Einrichtung einer Betreuung vor, setzt das Gericht durch Beschluss einen Betreuer ein. Dem Betreuer wird das Recht und die Pflicht übertragen, Aufgaben mit oder für den Betreuten wahrzunehmen. Er hat den Betreuten zu unterstützen, wo dieser selbst handeln kann. Er kann aber auch als gesetzlicher Vertreter selbst anstelle des Betreuten für und gegen diesen handeln. Die Bestellung des Betreuers erfolgt sowohl im Interesse des Betreuten als auch im Interesse des Staates an einem funktionierenden Gemeinwesen.
Die ihm vom Staat verliehene Rechtsmacht übt der Betreuer allein im Interesse des Betreuten aus. Er hat sein Handeln am Wohl des Betreuten auszurichten (§ 1901 Abs. 2 BGB). Er ist hoheitlich bestellter Treuhänder zur Wahrung der Grundrechte des Betreuten und hat als solcher dessen Anspruch auf ein Leben in Würde, Freiheit und Selbstbestimmung zu wahren, zu schützen und zu verteidigen. Kernbereich der Tätigkeit des Betreuers ist die rechtliche Vertretung des Betroffenen (§ 1897 Abs. 1 BGB), nicht aber die tatsächliche Pflege oder Versorgung. Der Betreuer handelt selbständig und in eigener Verantwortung, unterliegt aber der Aufsicht durch das Betreuungsgericht und ist diesem gegenüber zur Auskunft und zum Bericht verpflichtet (§§ 1901 BGB ff.