Über das Deutsche Strafgesetzbuch sollte man sich nicht lustig machen!
Worüber regt ihr euch überhaupt auf;
ist das denn nicht das deutsche Strafgesetzbuch ? Wenn ich das richtig lese, hat allerdings der Erdogan ohnehin keine Chance, weil er sich ja zum Zeitpunkt der Beleidigung nicht "in amtlicher Eigenschaft im Inland" aufgehalten hat.
> Das musste auch einmal in aller Klarheit gesagt werden. <
Hallo Neugier,
Du bist es doch hier, der hier <
ohnehin keine Chance hat > den Strafverfolgungsbehörden nach der soeben öffentlich erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung des Jan Böhmermann durch die deutsche Bundeskanzlerin vorzuschreiben, welcher Beleidigungs- oder Verleumdungsparagraph hier zur Anwendnung kommen darf!
Es ist nicht unbedingt der
§ 103 StGB, welcher die Ehrverletzung der Amtswürde eines Staatsoberhauptes schützen soll, sondern der "ganz stinknormale" Beleidigungsparagraph
des § 185 StGB, der hier als
Auffangtatbestand für eine üble Nachrede (§ 186 StGB)
und für eine Verleumdung ( § 187 StGB) zur Anwendung kommen könnte, weil der von einer Beleidigung
hier höchstpersönlich Betroffene die Anzeige völlig unabhängig von der Beleidigung der Würde seines Amtes - als Privatperson - gestellt hat!
siehe hierzu auch das Prüfungsschema in
http://juraschema.de/?thema=stgb185
Und jede Privatperson hat - unabhängig von ihrem persönlichen Leumund oder ihrer Stellung innerhalb ihrer Gesellschaft - das Recht eine Genugtuung für jede ehrverletzende Behauptung zu fordern, unabhängig ob diesem Ansinnen nun die Instanzengerichte - mit weiterer Rechtsfolgenwirkung - dann folgen oder nicht.
Im Übrigen ist die nationale Rechtsprechung gar nicht die letzte Instanz. Das für den Bürger so überaus wichtige Subsidiaritätsprinzip kann über das Legalitätsprinzip, (das keinen Spaß verstehen darf), auch durch das autoritäre
*par ordre du mufti* von oben herab bereits zu einem
*Abwesenheitsurteil* geführt haben, wobei die rein formalen Gründe auch noch nachträglich in einem Revisionsverfahren zur Bestätigung nachgereicht werden könnten....
Ein teurer Spaß könnte dies auf jeden Falle für Jan Böhmermann werden und die Aufgabe der Gerichte wird es unter anderem auch sein, dem berechnenden Kalkül eines bewussten Beleidigers einen Strich durch seine ökonomisch wie ökokomisch berechnend 'an-mutige'
Aufmerksamkeitserheischungsbilanz mittels einer hohen
Achtungserfolgseintrittswahrscheinlichkeit zu machen.
Mein Fazit: Persönlich halte ich es
nicht für zulässig, einen persönlichen Rechtfertigungsgrund des hier Beschuldigten Jan Böhmermann in Wahrnehmung
fremdberechtigter kommerzieller Interessen ohne jede Not zu seiner eigenen ganz persönlichen Wahrnehmung "berechtigter" Interessen zu machen, wenn ganz offenkundig klar ist, dass die bewusst provozierende Verletzung eines Anderen hier auch besonders geeignet sein soll ganz bewusst die Öffentlichkeit gegen den ausländischen Anzeigenerstatter aufzuhetzen und damit sogar der Tatbestand der Volksverhetzung mittels eklatantem Missbrauch der Meinungsfreiheit davon tangiert sein könnte.
Mein persönlicher Merksatz: Satire hört genau da auf, wo eine
» Schmähschrift zum Zwecke der Demonstration einer Schmähschrift « nicht mehr als Satire oder Kunst bezeichnet werden kann und damit den
» Status im Duktus eines Stusstus « geschützter Meinungsfreiheit freiwillig verlässt!
Ob es auch als ein ' Merkelsatz ' freigegeben werden könnte, darüber möchte ich mir kein Urteil anmaßen
Bernies Sage (Bernhard Layer)