KANTIG
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Ein psychologisches Gutachten hätte in diesem Fall
http://www.faz.net/aktuell/politik/...he-gutachten-zu-homosexualitaet-15416532.html
Siehe auch Beitrag 14
Ein amtswegiges psychologisches Gutachten darf es nicht sein. Also obliegt es allein am Ansuchenden, dem folgt: übliche Vorgabe:
Er muß lediglich die Wahrscheinlichkeit nachweisen, das Vorbringen muß glaubhaft, schlüssig, plausibel sein und er muß persönlich glaubwürdig ist
Dieses Behauptung stützt sich auch auf das EUGH-Erkenntnis:
Die nationalen Behörden könnten sich „in einer Situation, in der Unterlagen zum Beweis für die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers fehlen“, auf die Plausibilität seiner Aussagen stützen.
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