Ich bleibe bei meiner Meinung.
Wäre ja auch unheimlich und extrem langweilig, wenn wir immer der selben Meinung wären
Deshalb meine Frage an unsere LeserInnen: Hat jemand fachliches Wissen, um dazu etwas zu sagen? Das betrifft insbesondere die Frage nach der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung und/oder einer anderen Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Kann ich nur ansatzweise. Denn änhliches selbst schon erlebt. Richterin missachtete ein BGH Urteil und hat keine Berufung zugelassen, da die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Das LG hat auch abgewiesen, Begründung weiß ich nicht mehr.
Da ging es aber um einen Beschluss/Urteil. Der Fall dürfte aber ähnlich gelagert sein.
Da ist man machtlos. Der Bürger ist fast immer machtlos. Oder es kostet extrem viel Geld.
Rechtsbeugung ist was ganz anderes. Da geht gar nichts.
Auf die Schnelle meine Einschätzung, basierend auf meinen bescheidenen Jurakenntnissen.
Der Knackpunkt ist § 321a ZPO.
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Bei der Gehörsrüge (
Anhörungsrüge) handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, mit welchem es möglich ist, Verstöße einer
Entscheidung gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Dies ist in jenen Fällen möglich, in denen in einer Entscheidung kein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
Der Hammer daran ist, dass der Richter der die Entscheidung erlassen hat, selbst entscheidet, ob die Rüge gerechtfertigt ist.
Er prüft sich also selbst. Das nennt man dann Rechtsstaat.
Dienstaufsichtsbeschwerde wäre falsch, da diese das Verhalten betrifft, wenn wäre es eine Fachaufsichtsbeschwerde. Das gibt es für Richter m. W. nicht wirklich. Da bin ich mir aber nicht sicher. Zudem nennt man das FFF formlos, fristlos, fruchtlos. Bringt eh nie was, landet im Papierkorb.
Man nennt es eher "Erinnerung" zumindest bei Rechtspflegern. Das ist ein Widerspruch gegen eine Entscheidung.
Was mir aber aufgefallen ist, dass ein ärztliches Attest anzuerkennen ist und die Diagnose in diesem Fall eigentlich dem Datenschutz unterliegt, bzw. eine Schweigepflichtentbindung nötig gewesen wäre.
Die is tin dem Fall aber nicht nötig, und kann m. E. auch nicht verlangt werde (Rechtsgrundlage wäre mir keine bekannt ohne Recherche) da es ja nicht um die Aufklärung einer Straftat geht. Und selbst da geht es nicht ohne Schweigepflichtentbindung. Es wäre mir neu, dass ein Gericht die Herausgabe von Patientendaten anordnen kann.
TM, die ganze Bücher schreiben könnte über unseren Rechtsstaat und Fehlurteile