Salut
Du erlaubst wenn ich zitiere :
„Das äußere Staatsrecht (Völkerrecht) geht von dem Verhältnisse selbständiger Staaten aus; was an und für sich in demselben ist, erhält daher die Form des Sollen:, weil, daß es wirklich ist, auf unterschiedenen souveränen Willen beruht.“ [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, W Bd. 7, S. 497]
Der Kern unseres Staates soll ja unsere Verfassung sein. Wenn also die Verfassung von den Allierten kreiert wurde ist das dann Selbständigkeit ? Ein Gebilde das aufgrund eines äußeren Souveräns ( Allierten) geschaffen wurde kann also niemals ein Staat sein. Daher benötigt die BRD eine eigene Verfassung , kein GG. Souverän ist das deutsche Volk.
Danach ist das Völkerrecht nicht konkreter allgemeiner Wille, sondern je besonderer Wille der unterschiedenen souveränen Völker, Staaten und Nationen.
„Das Volk als Staat ist der Geist in seiner substantiellen Vernünftigkeit und unmittelbaren Wirklichkeit, daher die absolute Macht auf Erden; ein Staat ist folglich gegen den anderen in souveräner Selbständigkeit. Als solcher für den anderen zu sein, d. i. von ihm anerkannt zu sein, ist seine erste absolute Berechtigung.“ [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, W Bd. 7, S. 498]
Beachte Volk nicht Bevölkerung
„Die unmittelbare Wirklichkeit, in der die Staaten zueinander sind, besondert sich zu mannigfaltigen Verhältnissen, deren Bestimmung von der beiderseitigen selbständigen Willkür ausgeht und somit die formelle Natur von Verträgen überhaupt hat. Der Stoff dieser Verträge ist jedoch von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit als in der bürgerlichen Gesellschaft, in der die Einzelnen nach den vielfachsten Rücksichten in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, dahingegen selbständige Staaten vornehmlich sich in sich befrie- digende Ganze sind.“ [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, W Bd. 7, S. 499]
„Der Grundsatz des Völkerrechts, als des allgemeinen, an und für sich zwischen den Staaten gelten sollenden Rechts, zum Unterschiede von dem besonderen Inhalt der positiven Traktate, ist, daß die Traktate, als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten gegeneinander beruhen, gehalten werden sollen. Weil aber deren Verhältnis ihre Souveränität zum Prinzip hat, so sind sie insofern im Naturzustande gegeneinander, und ihre Rechte haben nicht in einem allgemeinen zur Macht über sie konstituierten, sondern in ihrem besonderen Willen ihre Wirklichkeit. Jene allgemeine Bestimmung bleibt daher beim Sollen, und der Zustand wird eine Abwechslung von dem den Traktaten gemäßen Verhältnisse und von der Aufhebung desselben. Es gibt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besonderen Willen. Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund, welcher jeden Streit schlichtete und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Mißhelligkeit beilegte und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte, setzt die Einstimmung der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten, überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe.“ [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, W Bd. 7, S. 500]