KarlSchmidt
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Welches Völkerrecht bitte? - Artikel 38 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs benennt gleich drei verschiedene Quellen hierzu. Unter der ersten Quelle, dem Völkervertragsrecht (conventional law), versteht man völkerrechtliche Verträge zwischen zwei (bilateral) oder mehreren Staaten (multilateral). Die zweite Quelle ist das Völkergewohnheitsrecht (international customery law). Es kann zum einen aufgrund einer sogenannten langandauernden gleichartigen Übung (consuetudo) entstehen, die vorliegt, wenn die Praxis der beteiligten Staaten oder internationalen Organisationen konstant und einheitlich sind. Die letzte Quelle nennt sich Allgemeine Rechtsgrundsätze (general principles of international law). Allgemeine Rechtsgrundsätze können Grundsätze sein, die in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen nachzuweisen sind.Für mich ist es ausserordentlich wertvoll, dass hier einige in Umfang und Detail das Völkerrecht begriffen und es nun im Titel geführt ist in Bezug zu den Staaten USA und Deutschland. Auch wenn noch kein detailliert inhaltlicher Bezug hergestellt ist.
Die Völkerrechtssubjektivität beschäftigt sich mit der Frage danach, wer innerhalb der Rechtsordnung Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die allgemein gültigen Grundregeln hierfür finden sich in der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) wieder. Hierzu zählen: die Staatensouveränität, die Staatengleichheit, das Verbot der Gewaltanwendung, ein Interventionsverbot, die Verpflichtung, internationale Streitigkeiten friedlich zu regeln, das staatliche Selbstbestimmungsrecht, das Prinzip der Zusammenarbeit der Staaten …