Die reine Behauptung, dass das eigene Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die
Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die
Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein.
Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüberstehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.
Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er „irreparablen seelischen Schaden“ erleiden und die „Persönlichkeit zerbrechen“ würde, sollte er „als Soldat“ einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche
Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z. B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (
Genfer Konventionen). Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.
Spätestens seit der Bundeswehrmajor
Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an als besonders verwerflich erachteten Handlungen zu verweigern. Dazu gehört die Berufung aktiver Soldaten auf
Art. 26 GG, der der Bundesrepublik jeden
Angriffskrieg und jede Teilnahme daran ausdrücklich verbietet. Voraussetzung ist auch hier, dass die Gewissensgründe – in diesem Fall: der Gewissenswandel – nachvollziehbar dargelegt werden.