AW: Deutsches Strafrecht
Wir sollten uns doch m. E. hier schon einmal bemühen, beim Thema zu bleiben. Nennen wir es nun ein rechtsphilosphisches, aber möge es keines sein, bei dem man wieder in unverbindliches Nachsinnen oder in die Rumspritzerei des Mutti-Vati-Kinder-Bassins verfällt.
Und auf Betrachtungen zum Geschlechterverhältnis bei schwersten Straftaten kann ich persönlich auch gut verzichten.
Einige Gedanken:
a) Ich halte das deutsche Strafrecht hinsichtlich seiner Auslegung bei Straftaten, die mit der Höchststrafe geahndet werden, für hinreichend. Lebenslänglich bedeutet eben lebenslänglich bei 15 Jahren Mindestinhaftierung und ggf. anschließender Entlassung auf Bewährung. Das aber ist kein „Muss“!
Ursachenforschung, psychologische Beurteilung und Chancenabschätzung auf Resozialisierung der Täter sollten wir denen überlassen, die sich damit auskennen und natürlich das Recht auf Irrtum und Fehlbarkeit haben.
b) Die Abschaffung der Todesstrafe halte ich für eine grundlegende gesellschaftlich-emanzipatorische Errungenschaft, einen sozialen Wert höchster Priorität.
Wer für die Todesstrafe plädiert z. B. bei Mord, vergisst m. E. zunächst, dass das moralische Recht für eine Verhängung dieser Strafe eigentlich nur beim Opfer selbst liegt. Eine stellvertretende Berechtigung für Gesellschaft oder Staat sehe ich nicht.
Zu denken geben sollte uns auch die Tatsache, dass in manchen Ländern die Todesstrafe probates Mittel fragwürdiger totalitärer Strafjustiz ist und in anderen Ländern wiederum keineswegs zur Verringerung der Gewaltkriminalität beigetragen hat.
Bestes Beispiel hierfür sind die USA, wo zudem ein zum Tode Verurteilter mitunter Jahre auf die Vollstreckung wartet. Allein dies ist unmenschlich.
Von anderen Aspekten einmal ganz abgesehen. Und da wir hier gern beim Film landen: Ich denke da an „The Green Mile“! Herausragend!
c) Die Verhängung der Todesstrafe unter sozioökonomischen Aspekten zu diskutieren, empfände ich als unsäglich, es wäre eine Debatte um „unwertes Leben“. Furchtbar!
d) Interessant dagegen erscheint mir, ob bei geringfügigeren (z. B. Eigentums-, Vandalismus, Rowdytum, Sachbeschädigung) Straftaten und bestimmten Tötungsdelikten sowie Wiederholungstätern nicht der gebotene Strafrahmen des öfteren maximal ausgeschöpft werden sollte. Jugendlichen Wiederholungstätern z. B. den therapeutischen Trip in die Sonne anzubieten, halte ich für ziemlich daneben.
Und da bietet sich ein gutes Beispiel an: Als der Thüringer Ex-Ministerpräsident Dieter Althaus auf einer östtereichischen Skipiste fahrlässig eine Tschechin zu Tode fuhr, ahndete ein österreichisches Gericht dies mit einer lächerlichen Geldstrafe im Schnellverfahren. Man war großzügig und sicher konnte der Dieter den läppischen Betrag vom ersten Gehalt als Spitzenmanager bei Magma-Steyr bezahlen.
Derartige „Bestrafungen“ beunruhigen mich mehr als z. B. die Entlassung einer zu „Lebenslänglich“ verurteilten Frau, die nach Jahren des ehelichen Drangsals ihren Gatten hinmordete, nach 15 Jahren auf Bewährung!
PS: Ich sehe keinen Grund @Iranas Intentionen zu hinterfragen. Sie sind verständlich. Nachvollziehen können muss man sie ja deshalb nicht zwangsläufig.