Mal kurz nachgeschaut, und hier ein Beispiel:
Auf jener Seite wird behauptet:
"§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden."
Damit soll bei dafür Anfälligen die Angst geschürt werden, dann nunmehr in jeder Spritze, die jemand verabreicht, ungekennzeichneter Covid-19-Impfstoff drin sein könnte, und somit Impfunwillige ohne Wissen geimpft werden würden. Oder dass sich "noname-Impfstoffe" auf dem Markt ausbreiten würden, die man ohne Kennzeichnung von "Markenimpfstoffen" nicht mehr unterscheiden könne.
In Wahrheit aber gilt folgendes:
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 3 Stoffbegriff
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
2.
Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
3.
Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
4.
Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.
Damit erfasst man so ziemlich alles, was als Arzneimittel denkbar ist. Covid-Impfstoffe sind dabei keine Ausnahme, sondern besonders bei 1. und 4. erfasst.
Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie* (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung - MedBVSV)
§ 3 Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelhandelsverordnung zur Beschaffung und Abgabe gemäß § 2
(1) § 8 Absatz 3, die §§ 10, 11, 11a und 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1 und 9, § 32 Absatz 1, die §§ 43, 47 und 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, die §§ 73a, 78 und 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.
Das heißt, unter sehr speziellen Voraussetzungen, im Speziellen wenn das Bundesministerium oder von ihm beauftragte Stellen (die dann auch "vom Fach" sind derlei Impfstoffe beschafft, dann müssen diese nicht zwingen wie sonst üblich aufwändig gemäß $ 10 gekennzeichnet werden. Das bedeutet weder, dass sie überhaupt nicht gekennzeichnet sein müssten und auch keinen expliziten Verlust an Sicherheit oder Qualität, sondern lediglich eine bürokratische Vereinfachung zum Zweck der schnelleren Verfügbarkeit.
Es ist ähnlich wie beim Vertrieb von gefährlichen Stoffen. Im offenen Vertrieb (z.B. an Privatkunden) gibt es einen ganzen Sermon an nötigen und unnötigen Formalismen, manchmal sogar inklusive zwingender Belehrung des Käufers. Kauft aber nicht Hinz und Kunz, sondern eben das Bundesministerium oder von ihm beauftragte Stellen, dann können (aber müssen nicht!) diese Maßnahmen entfallen.
Aber, anstatt diese der Gesundheit der Bevölkerung förderliche Maßnahme als solche zu erkennen und wertzuschätzen, fühlen sich manche Idioten bemüßigt, damit Panikmache betreiben zu wollen und halten die selben, die jene Paragraphen überhaupt erstellt haben zwar ausreichend kompetent und fürsorglich diese zu erstellen aber gleichzeitig inkompetent oder gar bösartig genug um Menschen durch die eng begrenzte Aussetzung einzelner Paragraphen zu gefährden.
Derlei Widersprüchlichkeit lässt sich nur in einem Verschwörungstheoretikerkopf problemlos implementieren.