Scheint die Eigenschaftsbestimmung von "Ungeimpften als Humankapital einer Manövriermasse" etwa nur eine Frage von Zeit zu sein?
Beispiel: Ungeimpfte - Geimpfte. Welche Zahl an Corona-Fällen in Spitälern (Intensivstationen) in Österreich überwiegen wirklich: Die Zahl der Ungeimpften oder die Zahl der Geimpften? https://www.**************/gerhard-poettler-auf-intensivstationen-liegen-groesstenteils-geimpfte/
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Der Datenschutz gilt
vorrangig für alle hochsensiblen Gesundheitsdaten
(nach den Polizeigesetzen in BW aber zum Beispiel nur für Geimpfte.).
Nach der allgemein praktizierten 3-G-Regel werden Geimpfte, Getestete und Genesene datenschutzrechtlich über Schutzgesetze erfasst, nicht aber die Zahl der Ungeimpften.
Die »Zahl der Ungeimpften« ist
gerade nicht bezüglich bestimmter Erkennungsmerkmale im Sinne der Definition »personenbezogene Daten« in erlaubter Weise identifizierbar, ohne gegen das
Schikaneverbot (§ 226 BGB) oder gegen das
Notwehrrecht (§227 BGB) bei absolut fehlender All-Gegenwärtigkeit (!)
einer unmittelbaren Gefahr, sondern hier nur mittelbar drohend vorliegenden Viren-Gefahr durch "beliebige noch unbestimmbare" Dritte.
Im Klartext: Es fehlt an der Unmittelbarkeit einer echten Bedrohung - und das ist die Crux des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber darf in einem Rechtsstaat mit funktionierender Gewaltenteilung
mittelbare Bedrohungen durch Dritte mit
unmittelbarer Bedrohung durch Dritte
nicht ungeprüft gleichsetzen.
Bedenklich und jedem trockenen Witz entzogen bleibt, falls mittels eines 'gemeinschaftlichen Vor-Urteils' dieses in gesetzeszielwidriger Absicht entweder 'vernünftig' zementiert werden soll - oder statt 'unvernünftig' dementiert - wenigstens in Augenweiden 'demenziert' und damit eines 'dankbaren Vergessens' zugeführt werden soll!?
Bernies Sage (Bernhard Layer)