louiz30
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@ Ziesemann
Der Pflichtteil kann insofern nicht weggelassen werden als dieser eine Mindestanforderung darstellt. Man muß dabei auch festhalten, daß der Pflichtteil im Falle einer Enterbung wegfallen kann. Hierzu müssen jedoch gravierende Umstände vorliegen.
Warum diese Bemerkung? Nun, es geht in der Tat nicht um Gerechtigkeit im philosophischen Sinne, sondern eben um "ausgleichende Gerechtigkeit" und eben darum, Konflikte zu lösen und ein gemeinsames soziales Leben zu ermöglichen. Der Pflichtteil dient hier dazu, daß das individuelle subjektive Rechts- oder Gerechtigkeitsempfinden nicht mißbraucht wird und die Rechte (nicht Gerechtigkeit) anderer erhalten bleiben. Ob das im Einzelfall gerecht ist mag dahingestellt bleiben.
Mehrheitswille ist nicht Gerechtigkeit. Was ich gemeint habe ist, daß das Gesetz einem Mehrheitswillen entspricht und die Gesellschaft so regelt, wie die Mehrheit dies wünscht. Da das deutsche Recht in erster Linie von einem Regelungsbedarf und nicht von einem Gerechtigkeitsbedarf ausgeht, ist das so auch in Ordnung.
Gerechte Lösungen lassen sich daher in einer Vielzahl von Fällen durch das Gesetz selbst erreichen, vorausgesetzt, daß das Gesetz "gut" ist und eben die Interessen aller Beteiligten ausreichend berücksichtigt. Ob das zB der Fall ist, wenn Frauen für Ehebruch gesteinigt werden und Männer nicht, ist natürlich fraglich und wiederum vom Kulturkreis abhängig. Ich habe da so meine Bedenken.
Gerechte Lösungen können wir aber letztlich nicht auf die Gerichte abschieben und davon ausgehen, daß wir nichts zu tun hätten und das gericht alles lösen wird.
Wenn man einmal einen anderen Fall nimmt, mag dies deutlicher werden. Eine Forderung kann verjähren. Es kann jedoch sehr ungerecht sein, sich auf diese Verjährung zu berufen. Der Schuldner kann sagen, daß das Gesetz eine Forderung nicht mehr anerkennt, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde. Der Gläubiger mag sagen, daß es eben ein Fehler auf seiner Seite war, er aber ohne das Geld nun Konkurs anmelden und alle seine Mitarbeiter entlassen muß.
Das Gesetz läßt es zu, daß sich der Schuldner auf Verjährung beruft und nicht zahlen muß. Das persönliche Rechtsempfinden kann es jedoch erlauben, daß er sich nicht auf Verjährung beruft und seine Schuld dennoch bezahlt. In diesem Falle wäre das Gesetz das Recht (Verjährung) und die Handlung des Individuums die Gerechtigkeit (Zahlung trotz Verjährung).
So bleibt dann die subjektive Einschätzung weiter das tragende Element der Gerechtigkeit.
Der Pflichtteil kann insofern nicht weggelassen werden als dieser eine Mindestanforderung darstellt. Man muß dabei auch festhalten, daß der Pflichtteil im Falle einer Enterbung wegfallen kann. Hierzu müssen jedoch gravierende Umstände vorliegen.
Warum diese Bemerkung? Nun, es geht in der Tat nicht um Gerechtigkeit im philosophischen Sinne, sondern eben um "ausgleichende Gerechtigkeit" und eben darum, Konflikte zu lösen und ein gemeinsames soziales Leben zu ermöglichen. Der Pflichtteil dient hier dazu, daß das individuelle subjektive Rechts- oder Gerechtigkeitsempfinden nicht mißbraucht wird und die Rechte (nicht Gerechtigkeit) anderer erhalten bleiben. Ob das im Einzelfall gerecht ist mag dahingestellt bleiben.
Mehrheitswille ist nicht Gerechtigkeit. Was ich gemeint habe ist, daß das Gesetz einem Mehrheitswillen entspricht und die Gesellschaft so regelt, wie die Mehrheit dies wünscht. Da das deutsche Recht in erster Linie von einem Regelungsbedarf und nicht von einem Gerechtigkeitsbedarf ausgeht, ist das so auch in Ordnung.
Gerechte Lösungen lassen sich daher in einer Vielzahl von Fällen durch das Gesetz selbst erreichen, vorausgesetzt, daß das Gesetz "gut" ist und eben die Interessen aller Beteiligten ausreichend berücksichtigt. Ob das zB der Fall ist, wenn Frauen für Ehebruch gesteinigt werden und Männer nicht, ist natürlich fraglich und wiederum vom Kulturkreis abhängig. Ich habe da so meine Bedenken.
Gerechte Lösungen können wir aber letztlich nicht auf die Gerichte abschieben und davon ausgehen, daß wir nichts zu tun hätten und das gericht alles lösen wird.
Wenn man einmal einen anderen Fall nimmt, mag dies deutlicher werden. Eine Forderung kann verjähren. Es kann jedoch sehr ungerecht sein, sich auf diese Verjährung zu berufen. Der Schuldner kann sagen, daß das Gesetz eine Forderung nicht mehr anerkennt, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde. Der Gläubiger mag sagen, daß es eben ein Fehler auf seiner Seite war, er aber ohne das Geld nun Konkurs anmelden und alle seine Mitarbeiter entlassen muß.
Das Gesetz läßt es zu, daß sich der Schuldner auf Verjährung beruft und nicht zahlen muß. Das persönliche Rechtsempfinden kann es jedoch erlauben, daß er sich nicht auf Verjährung beruft und seine Schuld dennoch bezahlt. In diesem Falle wäre das Gesetz das Recht (Verjährung) und die Handlung des Individuums die Gerechtigkeit (Zahlung trotz Verjährung).
So bleibt dann die subjektive Einschätzung weiter das tragende Element der Gerechtigkeit.