Günter Rupp
////////weg 135
40000 Düsseldorf
Offener Brief:
An die allgemeine Verwaltungsaufsicht in der BRD. und den Kultusminister NRW.
Dr. M. Vesper Persönlich.
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Sehr geehrte Damen und Herren der Verwaltungsaufsicht BRD.
Sehr geehrter Herr Kultusminister NRW... Persönlich
Einem selbstgeschriebenenm Brief. sind einem Legastheniker Rechtsschreibfehler Zwang. Ich warne jeden, auf meine Ernsthaftigkeit verzichten zu können.
Weil ich nicht Rechtschreiben, auch kein Recht haben kann.
Grob gesagt; finde ich es eine Unverschämtheit wenn's eng wird, einfach nicht mehr mit jemanden Kommunizieren zu wollen.
Eine Erfahrung die ich allgemeiner Amts- uns Ministertätigkeiten in NRW. permanent zur Kenntnis nehmen muss.
Seit 4.Dezember 2002 warte ich wieder mal auf Bescheid. zu dem Bescheid: (Abweisung der „Deutchen Künstlerhilfe“) wie auch zu meiner Nachfrage (per Email)Januar mir ist über die Gruppenleiterin, Frau „Frings“ bekannt, das die E-Mail als Eingangspost im Hause zur Diskussion gekommen ist.
Meine Naivität besteht immer noch darin, zu glauben, dass die Institutionen dieser unserer Gesellschaftsordnung, ihre Aufgaben freiwillig erfüllen. Insbesondere, in politischen Sonntagsreden, sich die Billigkeit darin erschöpft, Kunstschaffende Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Die den Kunstschaffendem, besser, als bisher, in die Lage versetzen, von der Kunst auch leben zu können.
Statt Hilfe, wird meinem Künstlerdasein auch noch die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Suche nach Öffentlichkeit unterlaufen. Besser gesagt, verwaltungspolitische Knüppel in die Beine geworfen.
Auch ich schüttele seit Jahren den Kopf darüber. Aber der Glaube, das es anders sein muss. versetzt mir keine Berge, sondern liefert mich nur weiter der Böswilligkeit machtgeiler Behörden aus, mit der Lizenz zu töten. Was ein Künstlerdasein eigentlich Lebendigkeit machen soll, da dann wäre; Art.5 Abs.3 GG. Und die daraus resultierende Gesetze.
Wodurch es keineswegs verboten ist, selbstgemalte Bilder in der Öffentlichkeit von Straßen und Märkte auszustellen und zu verkaufen, soweit Frau/Mann sich an die Regelung, Gewerbeschein und Sondernutzungsgenehmigung hält.
Der sophistische Haken ist aber nicht der Gewerbeschein, sonder das Anbieten von Waren und Leistungen in "Fußgängerzonen", durch einen Erlaubnisvorbehalt, verboten werden darf. über jedes Verhältnismäßige hinaus verboten werden darf.
Siehe richterliche Rechtsmanipulation Veröffentlicht in der juristischen Zeitschrift: „Gew-Archiv“ 1982/5/Seite 157-158
Damit haben in den 70er und 80er Jahren, Amts und Oberlandesrichter, nichts dagegen einzuwenden; dass Ungehorsame Kunstschaffende, die in einer Fußgängerzone Kunst vermitteln, und sich dabei auf die Kunstfreiheit berufen, exemplarisch und spezialpreventiv Ordnungswidrig gemacht werden.
Damals konnte ich nicht durchschauen. dass die konzertierte Phalanx, Verwaltung und Hilfsbereite Gerichtsbarkeit: Eine verwaltungspolitische Komponente, für die gesamt BRD, beinhaltet. In der Rechtswissenschaft längst darüber gestritten wird, Ob Straßenkünstler; wegen Art.5 Abs.3 GG. überhaupt unter einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt geraten, und damit Ordnungswidrig gemacht werden dürfen?
Bis das rechtwissenschaftliche Pro, für die Straßenkunst, gesellschaftspolitisches Allgemeingut werden wird, werde ich erst mal demokratisch auf den Instanzenweg gezwungen, wo man mich mit exemplarischen und Spezialpräventiven Ordnungsstrafen, einseitig zur Ordnung erziehen will.
Die Gesetzesordnung gilt aber nicht in Richtung der Gesetzeshüter.
Jammer, Jammer!
Seite 2 Rupp-Kulturminister NRW.
Wenn es im Nachhinein auch kein Sieg war. Für mich, war es erst mal wichtig, dass das Oberverwaltungsgericht-Münster feststellt: "Dass einem Straßenkünstler, die Erlaubnis nicht über die Düsseldorfer- oder Kölner- oder sonst einer Kommunalen Straßenordnung Vorenthalten werden darf."
die Kunstfreiheitsgarantie, wiegt mehr als das Bedürfnis einer Kommunalbehörde, mit der straßenrechtichen Hausmacht Straßenkünstler zu verjagen.
Ich habe bei der Zustimmung, aber nicht mit der Machtgeilheit der Behörden gerechnet, die mir über Hauseigene "Philister" nachweisen, dass nicht die Düsseldorfer oder sonst eine Kommunale Straßenordnung der springende Punkt sei, der Straßenkunst die Erlaubnis verweigern zu dürfen. Sondern das Verbot der Straßenkunst in Fußgängerzonen, aus der Straßenordnung allgemein herleitet.
Weil offensichtlich vom allgemeinen Interesse, findet die straßenrechtliche Konstruktion, beim Bundesverwaltungsgericht-Berlin, auch volle Zustimmung, und mit einer politischen Weichenstellung, augenblichlich unangreifbar festgenagelt.
Begründung: Weil innerhalb der Verfassungsordnung das Straßenrecht einen gleichen Stellenwert besitzt, wie die Kunstfreiheit aus Art.5 abs.3 GG. kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Beschluß: Bundesverwaltungsgericht 1980
Anmerkung: Wenn Frau/Mann für "Ort" einer Galerie oder Kunstausstellung anderen ORT’S definiert. dann ist die gesellschaftspolitiche Begründung aus einem Bundesverwaltungsgericht mehr, wie Verfassungsfeindlich, in jeder Art und Weise Schwachsinnig.
Wie das "Prof. Hufen" in einem Aufsatz für den "Deutschen Städtetag" feststellt.
Wie gesagt, um als naiver Mensch in den 70er und 80er Jahren Behördenpolitik zu begreifen, muss ich erst mal leiden. Also erhebe ich gemäß meinem Bürgerrecht, Verfassungsbeschwerde gegen das cesarenhafte Anmaßen der Bundesverwaltungsrichter, die Kunstfreiheit nicht mehr darf, was sie darf.
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In dem Karlsruher Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) wird "wem?" im (Klartext) mitgeteilt: Soweit es bei der Straßenrechtlichen Angelegenheit, lediglich darum geht, dass der Beschwerdeführer auf einem ausgesuchtem Platz, in einer Fußgängerzone keiner Behördengenehmigung bedarf, Bilder auszustellen und zu verkaufen, sind die Vordergerichte damit, bereits zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die Verfassungsrechtsprechung die Konfliktlösung in dem ("Mehisto-Urteil") aufgestellt hat. Damit erübrigt sich hier auch, auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungrichter-Berlin weiter eingehen zu müssen: "Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen."
das ist, in jeder Hinsicht Schwachsinn.
Karlsruhe 1981
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weiter seite teil 2
////////weg 135
40000 Düsseldorf
Offener Brief:
An die allgemeine Verwaltungsaufsicht in der BRD. und den Kultusminister NRW.
Dr. M. Vesper Persönlich.
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Sehr geehrte Damen und Herren der Verwaltungsaufsicht BRD.
Sehr geehrter Herr Kultusminister NRW... Persönlich
Einem selbstgeschriebenenm Brief. sind einem Legastheniker Rechtsschreibfehler Zwang. Ich warne jeden, auf meine Ernsthaftigkeit verzichten zu können.
Weil ich nicht Rechtschreiben, auch kein Recht haben kann.
Grob gesagt; finde ich es eine Unverschämtheit wenn's eng wird, einfach nicht mehr mit jemanden Kommunizieren zu wollen.
Eine Erfahrung die ich allgemeiner Amts- uns Ministertätigkeiten in NRW. permanent zur Kenntnis nehmen muss.
Seit 4.Dezember 2002 warte ich wieder mal auf Bescheid. zu dem Bescheid: (Abweisung der „Deutchen Künstlerhilfe“) wie auch zu meiner Nachfrage (per Email)Januar mir ist über die Gruppenleiterin, Frau „Frings“ bekannt, das die E-Mail als Eingangspost im Hause zur Diskussion gekommen ist.
Meine Naivität besteht immer noch darin, zu glauben, dass die Institutionen dieser unserer Gesellschaftsordnung, ihre Aufgaben freiwillig erfüllen. Insbesondere, in politischen Sonntagsreden, sich die Billigkeit darin erschöpft, Kunstschaffende Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Die den Kunstschaffendem, besser, als bisher, in die Lage versetzen, von der Kunst auch leben zu können.
Statt Hilfe, wird meinem Künstlerdasein auch noch die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Suche nach Öffentlichkeit unterlaufen. Besser gesagt, verwaltungspolitische Knüppel in die Beine geworfen.
Auch ich schüttele seit Jahren den Kopf darüber. Aber der Glaube, das es anders sein muss. versetzt mir keine Berge, sondern liefert mich nur weiter der Böswilligkeit machtgeiler Behörden aus, mit der Lizenz zu töten. Was ein Künstlerdasein eigentlich Lebendigkeit machen soll, da dann wäre; Art.5 Abs.3 GG. Und die daraus resultierende Gesetze.
Wodurch es keineswegs verboten ist, selbstgemalte Bilder in der Öffentlichkeit von Straßen und Märkte auszustellen und zu verkaufen, soweit Frau/Mann sich an die Regelung, Gewerbeschein und Sondernutzungsgenehmigung hält.
Der sophistische Haken ist aber nicht der Gewerbeschein, sonder das Anbieten von Waren und Leistungen in "Fußgängerzonen", durch einen Erlaubnisvorbehalt, verboten werden darf. über jedes Verhältnismäßige hinaus verboten werden darf.
Siehe richterliche Rechtsmanipulation Veröffentlicht in der juristischen Zeitschrift: „Gew-Archiv“ 1982/5/Seite 157-158
Damit haben in den 70er und 80er Jahren, Amts und Oberlandesrichter, nichts dagegen einzuwenden; dass Ungehorsame Kunstschaffende, die in einer Fußgängerzone Kunst vermitteln, und sich dabei auf die Kunstfreiheit berufen, exemplarisch und spezialpreventiv Ordnungswidrig gemacht werden.
Damals konnte ich nicht durchschauen. dass die konzertierte Phalanx, Verwaltung und Hilfsbereite Gerichtsbarkeit: Eine verwaltungspolitische Komponente, für die gesamt BRD, beinhaltet. In der Rechtswissenschaft längst darüber gestritten wird, Ob Straßenkünstler; wegen Art.5 Abs.3 GG. überhaupt unter einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt geraten, und damit Ordnungswidrig gemacht werden dürfen?
Bis das rechtwissenschaftliche Pro, für die Straßenkunst, gesellschaftspolitisches Allgemeingut werden wird, werde ich erst mal demokratisch auf den Instanzenweg gezwungen, wo man mich mit exemplarischen und Spezialpräventiven Ordnungsstrafen, einseitig zur Ordnung erziehen will.
Die Gesetzesordnung gilt aber nicht in Richtung der Gesetzeshüter.
Jammer, Jammer!
Seite 2 Rupp-Kulturminister NRW.
Wenn es im Nachhinein auch kein Sieg war. Für mich, war es erst mal wichtig, dass das Oberverwaltungsgericht-Münster feststellt: "Dass einem Straßenkünstler, die Erlaubnis nicht über die Düsseldorfer- oder Kölner- oder sonst einer Kommunalen Straßenordnung Vorenthalten werden darf."
die Kunstfreiheitsgarantie, wiegt mehr als das Bedürfnis einer Kommunalbehörde, mit der straßenrechtichen Hausmacht Straßenkünstler zu verjagen.
Ich habe bei der Zustimmung, aber nicht mit der Machtgeilheit der Behörden gerechnet, die mir über Hauseigene "Philister" nachweisen, dass nicht die Düsseldorfer oder sonst eine Kommunale Straßenordnung der springende Punkt sei, der Straßenkunst die Erlaubnis verweigern zu dürfen. Sondern das Verbot der Straßenkunst in Fußgängerzonen, aus der Straßenordnung allgemein herleitet.
Weil offensichtlich vom allgemeinen Interesse, findet die straßenrechtliche Konstruktion, beim Bundesverwaltungsgericht-Berlin, auch volle Zustimmung, und mit einer politischen Weichenstellung, augenblichlich unangreifbar festgenagelt.
Begründung: Weil innerhalb der Verfassungsordnung das Straßenrecht einen gleichen Stellenwert besitzt, wie die Kunstfreiheit aus Art.5 abs.3 GG. kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Beschluß: Bundesverwaltungsgericht 1980
Anmerkung: Wenn Frau/Mann für "Ort" einer Galerie oder Kunstausstellung anderen ORT’S definiert. dann ist die gesellschaftspolitiche Begründung aus einem Bundesverwaltungsgericht mehr, wie Verfassungsfeindlich, in jeder Art und Weise Schwachsinnig.
Wie das "Prof. Hufen" in einem Aufsatz für den "Deutschen Städtetag" feststellt.
Wie gesagt, um als naiver Mensch in den 70er und 80er Jahren Behördenpolitik zu begreifen, muss ich erst mal leiden. Also erhebe ich gemäß meinem Bürgerrecht, Verfassungsbeschwerde gegen das cesarenhafte Anmaßen der Bundesverwaltungsrichter, die Kunstfreiheit nicht mehr darf, was sie darf.
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In dem Karlsruher Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) wird "wem?" im (Klartext) mitgeteilt: Soweit es bei der Straßenrechtlichen Angelegenheit, lediglich darum geht, dass der Beschwerdeführer auf einem ausgesuchtem Platz, in einer Fußgängerzone keiner Behördengenehmigung bedarf, Bilder auszustellen und zu verkaufen, sind die Vordergerichte damit, bereits zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die Verfassungsrechtsprechung die Konfliktlösung in dem ("Mehisto-Urteil") aufgestellt hat. Damit erübrigt sich hier auch, auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungrichter-Berlin weiter eingehen zu müssen: "Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen."
das ist, in jeder Hinsicht Schwachsinn.
Karlsruhe 1981
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