Watschen dem der Watschen möchte!
Es erstaunt mich immer wieder, Dummköpfe, ihre Argumentation Frei haus, ans Messer liefern.
Ne, du willst keinen "Kommunikationsgebrauch", du willst dein Zeugs verhökern, is ja auch dein gutes Recht. Aber wenn es keine Konzessionen mehr gibt, dann hat das möglicherweise auch seinen Sinn.
Dein ewiges Gejammere hat mich jedenjalls noch nicht überzeugt...
Aber die Wissenschaft:
In der Rechtsprechung wird jedoch weitgehend ein weiterer Verkehrsbegriff vertreten, welcher insbesondere auch den sog. "kommunikativen Verkehr" umfassen soll. Darunter wird eine Nutzung verstanden, die den öffentlichen Straßenraum auch als Stätte kommunikativer Begegnung, der Pflege menschlicher Kontakte und des Informations- und Meinungsaustausches begreift. Dies gelte insbesondere für Straßen in Fußgängerbereichen (Fußgängerzonen), weil diese weitgehend auch durch ihre Aufenthalts- und Erschließungsfunktion gekennzeichnet seien (Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz [FStrG], 5. Aufl. 1998, § 7 Rn. 11). Entwickelt wurde dieser weitere Verkehrsbegriff insbesondere im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil nur so ein vom Vorliegen sonstiger, insbesondere finanzieller Voraussetzungen unabhängiger Kommunikationsprozess gewährleistet sei (Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz [FStrG], 5. Aufl. 1998, § 7 Rn. 12). Teilweise wird dieser Gedanke auch auf die Straßenkunst übertragen: Straßenkunst sei öffentlichkeitsbezogen und daher auf die öffentliche Wahrnehmung angewiesen. Art. 5 Abs. 3 GG verlange daher nicht weniger als Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass das Straßenrecht dem dadurch Rechnung trage, dass die Ausübung der Straßenkunst für den Regelfall nicht von einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht werden dürfe. Eine Sondernutzung könne bei Ausübung von Straßenkunst dementsprechend nur dann vorliegen, wenn durch die Ausübung der Straßenkunst grundrechtlich geschützte Positionen Dritter (etwa die Rechte der Anlieger aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Rechte der Passanten aus Art. 2 Abs. 1 GG, die Rechte der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Kunstfreiheit anderer Straßenkünstler aus Art. 5 Abs. 3 GG) im Einzelfall erheblich beeinträchtigt würden, so dass das Erlaubnisverfahren nach § 18 StrG ein geeignetes, erforderliches und im Hinblick auf die Bedeutung der Kunstfreiheit auch angemessenes Mittel sei, um die widerstreitenden Interessen der Beteiligten auszugleichen. Der Begriff des Gemeingebrauchs nach § 14 StrG sei daher in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass auch die Ausübung von Straßenkunst (jedenfalls in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen) zum "Verkehr" zähle, soweit nicht im Einzelfall Grundrechte Dritter in nicht völlig unerheblicher Weise hierdurch beeinträchtigt würden (so VGH Mannheim NJW 1989, 1299, 1300 ff.; Hufen, DÖV 1983, 353, 255 ff.; Würkner, NJW 1987, 1793, 1798 f.).
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Zusammengefasste Übersetzung:
Soweit im Einzelfall keine Grundrechte Dritter, gravierender Weise, beeinträchtigt werden, besteht in aller Regel ein Erlaubnisanspruch, Straßenkunst öffentlich vermitteln, Verzeihung: Malerei öffentlich verhökern zu dürfen.
Rupp