plemer2
New Member
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- 1. Dezember 2015
- Beiträge
- 5
Sehr geehrter damen und herren.
Habe da mal ein Problem mit der Begründung einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde .
Die Behörde, Justiz, und Politik Exemplarisch und spezialpräfentiv beweisen will .
Dass mit einer abgewiesenen verfassungsbeschwerde, Kunst nichts mehr mehr mit
der kunstfreiheitgarantie zu tun hat.
Letztlich werde deutlich festgestellt, erstellen und verkaufen von Kunst, auf einer öffentlichen Straße verboten werden darf .
Meines Erachtens ist die behördliche interpretation der Abweisungs- Begründung aus Karlsruhe Falsch.
In der Begründung wird zwar zugestimmt, „die kunstfreiheit nicht schrakenlos gewährt ist,
und eine straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, erlaubnispflichtig, gemacht werden darf.
Im Zusammenhang aber auch festgestellt, das auf den Vorbehalt, die Kunstfreiheit eingeschränkt ist,
“wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert“,
Hier aber nicht weiter eingegangen werden muss,
Weil der Beschwerdeführer „ich“ lediglich erkannt wissen wollte, er für das herstellen und verkaufen von Kunst, auf einer öffentlichen straße,
keiner straßen-verkehrsrechtiche erlaubnis benötigt.
Ich intrpretiere das so,
wenn die öffentliche straßnnutung beim verkaufen und herstelen von kunst, über den allgemeingegrauch hinausgeht, erlaubnisplichtig
Gemacht werden darf.
Aber nicht im Allgemeigebrauch einer Fußgängerzone
Die öffentliche Gewalt, hält dagegen und behauptet das in einer Fußgängerzone nur das Malen,
aber nicht das verkaufen der Bilder auf der Straße von Art.5 GG geschützt sind.
Habe da mal ein Problem mit der Begründung einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde .
Die Behörde, Justiz, und Politik Exemplarisch und spezialpräfentiv beweisen will .
Dass mit einer abgewiesenen verfassungsbeschwerde, Kunst nichts mehr mehr mit
der kunstfreiheitgarantie zu tun hat.
Letztlich werde deutlich festgestellt, erstellen und verkaufen von Kunst, auf einer öffentlichen Straße verboten werden darf .
Meines Erachtens ist die behördliche interpretation der Abweisungs- Begründung aus Karlsruhe Falsch.
In der Begründung wird zwar zugestimmt, „die kunstfreiheit nicht schrakenlos gewährt ist,
und eine straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, erlaubnispflichtig, gemacht werden darf.
Im Zusammenhang aber auch festgestellt, das auf den Vorbehalt, die Kunstfreiheit eingeschränkt ist,
“wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert“,
Hier aber nicht weiter eingegangen werden muss,
Weil der Beschwerdeführer „ich“ lediglich erkannt wissen wollte, er für das herstellen und verkaufen von Kunst, auf einer öffentlichen straße,
keiner straßen-verkehrsrechtiche erlaubnis benötigt.
Ich intrpretiere das so,
wenn die öffentliche straßnnutung beim verkaufen und herstelen von kunst, über den allgemeingegrauch hinausgeht, erlaubnisplichtig
Gemacht werden darf.
Aber nicht im Allgemeigebrauch einer Fußgängerzone
Die öffentliche Gewalt, hält dagegen und behauptet das in einer Fußgängerzone nur das Malen,
aber nicht das verkaufen der Bilder auf der Straße von Art.5 GG geschützt sind.