^gaia^
Well-Known Member
- Registriert
- 20. Januar 2018
- Beiträge
- 3.615
Ich habe dazu etwas bei "Frag einen Anwalt" gefunden.
Da wurde dem Mann der einen Vaterschaftstest wollte, bevor er Unterhalt zahlt, geraten:
"Sie sollten einen Antrag auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung gem. § 1598a BGB stellen. Danach kann der Vater zur Klärung der leiblichen Abstammung die Einwilligung von Mutter und Kind verlangen. Verweigert die Mutter die Einwilligung, so kann das Gericht eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung der Probenentnahme anordnen.
Sie sollten in dem Antrag darstellen, dass Sie als Vater des Kindes in Frage kommen und dass die Mutter den Test verweigert. Der Antrag lautet auf Ersetzen der nicht erteilten Einwilligung und Duldung der Probenentnahme."
Das Gesetz dazu:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Das Problem scheint aber zu sein, dass eine sich weigernde Mutter sich auf (3) berufen kann und das Ganze somit sehr lange hinaus ziehen kann.
Der Vater kann sich dann eventuell weigern Unterhalt zu zahlen( was ich jetzt nicht weiß), aber lebt in Unwissenheit, ob das Kind nun sein leibliche ist, oder nur eins für das er zahlen soll und wird das auch oft tun, weil man ja eine Beziehung zu seinem ( eventuellem) Kind aufbauen möchte.
Im Prinzip ist es ja schon sehr suspekt, wenn eine Mutter im Unterhaltsfall einem Vaterschaftstest nicht zustimmt.
Im einer Beziehung finde ich es aber bedauerlich, wenn das Vertrauen zueinander so gestört ist, dass der Vater einen Test braucht, um seine Vaterschaft anzuerkennen.
Da wurde dem Mann der einen Vaterschaftstest wollte, bevor er Unterhalt zahlt, geraten:
"Sie sollten einen Antrag auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung gem. § 1598a BGB stellen. Danach kann der Vater zur Klärung der leiblichen Abstammung die Einwilligung von Mutter und Kind verlangen. Verweigert die Mutter die Einwilligung, so kann das Gericht eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung der Probenentnahme anordnen.
Sie sollten in dem Antrag darstellen, dass Sie als Vater des Kindes in Frage kommen und dass die Mutter den Test verweigert. Der Antrag lautet auf Ersetzen der nicht erteilten Einwilligung und Duldung der Probenentnahme."
Das Gesetz dazu:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Das Problem scheint aber zu sein, dass eine sich weigernde Mutter sich auf (3) berufen kann und das Ganze somit sehr lange hinaus ziehen kann.
Der Vater kann sich dann eventuell weigern Unterhalt zu zahlen( was ich jetzt nicht weiß), aber lebt in Unwissenheit, ob das Kind nun sein leibliche ist, oder nur eins für das er zahlen soll und wird das auch oft tun, weil man ja eine Beziehung zu seinem ( eventuellem) Kind aufbauen möchte.
Im Prinzip ist es ja schon sehr suspekt, wenn eine Mutter im Unterhaltsfall einem Vaterschaftstest nicht zustimmt.
Im einer Beziehung finde ich es aber bedauerlich, wenn das Vertrauen zueinander so gestört ist, dass der Vater einen Test braucht, um seine Vaterschaft anzuerkennen.