König Friedrich Wilhelm III. von Preußen bestimmte durch Kabinettsorder vom 24. April und Verordnung vom 25. November 1816 für die evangelische Kirche in den preußischen Regionen jeweils am letzten Sonntag des Kirchenjahres, dem letzten Sonntag vor dem 1. Advent, zum „allgemeinen Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen“. Folgende Gründe kommen dafür in Frage: das Gedenken an die vielen Gefallenen der Befreiungskriege von 1813 bis 1815, die Trauer um die 1810 verstorbene Königin Luise, auch das Fehlen eines Totengedenkens im evangelischen Kirchenjahr und förderlich war sicher im Zeitalter der Romantik die Welle der Empfindsamkeit, die das Gedenken an die Verstorbenen verstärkt in Mode brachte.
Die anderen evangelischen Landeskirchen übernahmen diese Bestimmung.
Das Totengedenken bleibt in vielen Landeskirchen der Entscheidung der Kirchengemeinde überlassen. Zumindest mit dem Verlesen der Verstorbenen des vergangenen Kirchenjahres – das neue beginnt mit dem folgenden Sonntag, dem ersten Adventssonntag – wird ihrer in den Gottesdiensten gedacht. In vielen Gemeinden werden die Angehörigen der Verstorbenen eigens zu Gottesdiensten auf den Friedhöfen eingeladen. Das Abendmahl, sofern es an diesem Tag gefeiert wird, hat seinen Platz im morgendlichen Hauptgottesdienst. Zu den verbreiteten Bräuchen gehört es, die Gräber mit Gestecken oder Blumen zu schmücken.