Eine dümmliche Behauptung dessen, der uns hier spottend einreden wollte, eine Beleidigung könne keine sein,
wenn ihr Inhalt faktisch richtig wäre. Was §192 Stgb eindeutig widerlegt.
Ja ja du möchtest einen Paragrafen widerlegen? Süß. Du hast wieder mit nach dem Paragraphen widerlegt. Gleichzeitig hast du ihn nicht verstanden. aber lese mal wirklich das hier durch. Von einem echten Juristen. Nicht von einem Möchtegern-Jurist Muzmuz:
https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/beleidigung-trotz-wahrheitsbeweises.html ein paar stellen hebe ich für dich hervor, damit auch das wuschelköpfchen es versteht:
Wie bereits oben dargestellt, schließt der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache eine Bestrafung gemäß. §§ 185 ff.
grundsätzlich aus. [HLTEN WIR FEST: GRUNDSÄTZLICH IST ES SO WIE ICH SAGE. WAHRHEIT SCHLIEßT EINE BESTRAFUNG AUS]Der Täter kann sich jedoch in diesen Fällen der
FormalBeleidigung gem. § 192 strafbar machen,
wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Eine beleidigende Form der Kundgabe liegt etwa dann vor, wenn der Täter seine Aussagen mit einem gehässigen oder sonst herabwürdigendem Ton tätigt. Beleidigende Umstände liegen dann vor, wenn der Zeitpunkt der Bekanntgabe oder die Form der Veröffentlichung kompromittierend ist und sich deshalb zur Verletzung der Ehre des Betroffenen eignet. Insbesondere sog. „Publikationsexzesse“, d.h. Veröffentlichungen, an denen kein öffentliches Interesse besteht, fallen nach h.M. unter den Tatbestand des § 192.
Mit anderen Worten.
Angenommen, Person A arbeitet in einem Büro und ist Kollege von Person B. Person A weiß, dass Person B vor einiger Zeit als Prostituierte gearbeitet hat und sagt dann vor Kollegen wiederholt "B ist übrigens 'ne Hure". er kann sich nicht herausreden, dass seine Wehrverletzung auf "Wahrheit" beruht. Jetzt stellt "Hure zu sein" eine gesellschaftliche Herabwürdigung da. Wuschelköpfen eben nicht.
Obwohl die Aussage von Person A wahr ist und auf einer auf Tatsachen basiert, könnte Person B dennoch argumentieren, dass die Äußerung einzig darauf abzielte, sie in einem negativen Licht darzustellen und ihre Reputation zu schädigen. In diesem Fall könnte Person B Strafanzeige wegen Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises nach § 192 StGB stellen, um Person A rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.